1. Der Wahlvorstand hat die Grenzen des Betriebs falsch gezogen Fasst der Wahlvorstand mehrere Niederlassungen für die Wahl zusammen, obwohl diese eigentlich einen eigenen BR bilden müssten, so ist die Wahl fehlerhaft. Werden umgekehrt Mitarbeiter ausgeklammert, die eigentlich noch zum gleichen Betrieb gehören, so ist die Wahl ebenfalls anfechtbar. Denn unselbständige Betriebsteile sind für die Wahl zusammenzufassen, aber in einem relativ selbständigen "qualifizierten Betriebsteil" nach § 4 Abs. 1 BetrVG ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen. br-spezial-Tipp Die Arbeitnehmer in den fraglichen Betriebsteilen bitten, sich in einer Abstimmung für das Mitwählen beim Hauptbetrieb zu entscheiden (§ 4 Abs. 1S. BetrVG). Dann dürft Ihr diesen Betriebsteil zur Wahl im Hauptbetrieb dazu nehmen - egal ob der Betriebsteil nun selbständig oder doch nur relativ selbständig ist. 2. Falsche Beurteilung des aktiven oder passiven Wahlrechts auf der Wählerliste Arbeitnehmer ist nicht gleich Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand muss eigenes Personal abgrenzen von Leiharbeitern und werkvertraglichen Beschäftigten. Er muss wissen, wie er Praktikanten, Mini-Jobber, Langzeitkranke und viele andere Gruppen einordnet. Und er muss jede dieser Gruppen auf der Wählerliste korrekt mit aktivem und passivem Wahlrecht erfassen. Hier passieren schnell einmal Fehler - auch weil sich die zunächst richtige Zuordnung nachträglich wieder ändern kann. br-spezial-Tipp Nutze für die Erstellung der Wählerliste das Formular aus dem br-spezial Wahlpaket. So wird sichergestellt, dass keine Personengruppe im Betrieb übersehen wird. Eine detaillierte Besprechung der vielen Sonderfälle erfolgt im Seminar anhand konkreter Beispiele. 3. Unzulässige Abweichung von gesetzlichen Fristen Es gibt Fristen, die dürfen verlängert, aber nicht verkürzt werden. Und es gibt Fristen, die Ihr bis zum Ende abwarten müsst. manche Fristen sind auch ohne jede Ausnahme ganz genau einzuhalten. Die richtige Berechnung sowie nötige Korrekturen durch Feuertage und Wochenenden stellen auch studierte Juristen oft vor große Schwierigkeiten. br-spezial-Tipp Verwendet den Fristenrechner aus dem br-spezial "Wahlpaket" Dort sind ausgehend von Eurem Wunschtermin - alle Fristen korrekt hinterlegt. Das Wahlpaket ist kostenloser Bestandteil des br-spezial-Seminars zur Betriebsratswahl. 4. Fehlerhafte Berechnung der Betriebsratsgröße im Wahlausschreiben Hat der Wahlvorstand die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder falsch angegeben, so ist das schon für sich ein Anfechtungsgrund. Oft entstehen daraus dann auch noch Folgefehler, dass die Geschlechterquote und auch die Stimmzettel fehlerhaft sind. Insbesondere in den Betrieben, in denen Leiharbeiter zum Einsatz kommen, ist die korrekte Berechnung der BR-Größe schwierig. Nur mit dem Gesetz kommt der Wahlvorstand hier nicht weiter, er muss auch die neueste Rechtsprechung des BAG gut kennen. br-spezial-Tipp Informiert Euch über die neueste Rechtsprechung am besten in unserem br-spezial "Wahlvorstandsseminar. Hier wird Euch von einem erfahrenen Referenten die komplizierte Rechtsauffassung des BAG in verständlichen Worten erklärt. 5. Rechenfehler bei der Quotenangabe für das Geschlecht in der Minderheit Wann ist die Quote überhaupt relevant? Nach welchem Verfahren bestimmt sie sich? Wie geht der Wahlvorstand ganz praktisch vor? Die Minderheiten-Quote müsst Ihr schon vor Erlass des Wahlausschreibens verstehen und berechnen können. Und Ihr müsst die Quote nach Auszählung der Stimmzettel ein zweites Mal anwenden, um bei Bedarf das Wahlergebnis nach den gesetzlichen Vorgaben zu korrigieren. br-spezial-Tipp Nutzt zur Vorbereitung der Wahl den speziellen Quotenrechner aus dem br-spezial-Wahlpaket. 6. Falsche Reaktion auf Fehler in den eingereichten Vorschlagslisten Normale Arbeitnehmer haben keine Schulung zur Betriebsratswahl besucht. Daher passieren bei den Vorschlagslisten aus den Reihen der Belegschaft oft einige Formfehler. Einige darf der Wahlvorstand selbst beheben, andere müssen von den Listenvertretern korrigiert werden. Und wieder andere Fehler lassen sich gar nicht ausbessern. Der Wahlvorstand muss wissen, auf welche Fehler welche Reaktion erfolgen muss, und ggf. innerhalb welcher Fristen. br-spezial-Tipp Auf den br-spezial-Seminaren werden anhand konkreter Beispiele und klarer Checklisten jegliche Fehler durchgespielt. Dann gibt es auch keine böse Überraschungen bei der Wahl. 7. Fehler bei der Formulierung der Stimmzettel Gut gemeint und dennoch falsch gemacht: Auf den Stimmzetteln zur Wahl darf der Wahlvorstand keine der Pflichtangaben vergessen - aber er kann auch durch zu viele Informationen die Wahl anfechtbar machen! Daher muss der Wahlvorstand die beiden Typen von Stimmzetteln genau kennen - zur Personenwahl genauso wie zur Listenwahl. br-spezial-Tipp Nutze die Mustervorlagen des br-spezial Wahlpakets für Eure Stimmzettel. Und ganz wichtig: Lerne, worauf die Gerichte bei der Kontrolle von Stimmzetteln besonders achten. 8. Zulassung der Briefwahl ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung "Wer am Wahltag nicht da ist, der bekommt vom Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen zugschickt": Ganz so einfach ist es nicht! Das Gesetz unterscheidet danach, wer die Briefwahlunterlagen vom Wahlvorstand "von Amts wegen" zugeschickt bekommt, und wer die Unterlagen nur auf Antrag hin bekomm darf. Liefert der Wahlvorstand die Dokumente zur Briefwahl an die falschen Leute frei Haus, so liegt eine Beeinflussung vor, die die Wahl anfechtbar macht. br-spezial-Tipp Arbeitnehmer im Urlaub oder bei (Langzeit-)Kranken stellen die häufigste Fehlerquelle dar. Sie dürfen nicht automatisch, sondern nur auf ihren eigenen Antrag hin an der Briefwahl teilnehmen. Alle Besonderheiten der schriftlichen Stimmabgabe bekommt der Wahlvorstand anhand der Übersicht in den Teilnehmerunterlagen im Wahlvorstands-Seminar erklärt. 9. Versand von unvollständigen Briefwahlunterlagen Als Wahlvorstand erwartet man zu recht, dass das Gesetz sagt, was zu tun ist. Die nötigen Dokumente zur Briefwahl sind als klar nummerierte Aufzählung in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 in der Wahlordnung enthalten. Leider steht aber in dieser Aufzählung aber nicht alles drin, worauf der Wahlvorstand achten muss. Relativ gut versteckt in der Wahlordnung, ist auch noch von einem "Merkblatt" über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe die Rede. br-spezial-Tipp Eine Mustervorlage gibt es in den Teilnehmerunterlagen im br-spezial Seminar. Darin sind alle vom Gesetz geforderten Angaben enthalten. 10. Nichteinhaltung der Vorgaben zu Ausstattung und Öffnungszeiten des Wahllokals Wie müssen die Wahlkabinen und die Wahlurne beschaffen sein, damit die Arbeitnehmer ihre Stimme geheim und sicher abgeben können? Wie lange und an wie vielen Orten müssen Wahllokale geöffnet sein, damit sich hinterher niemand beschweren kann? Wer darf und wer muss im Wahllokal anwesend sein, damit alle Formvorschriften eingehalten sind? br-spezial-Tipp Auch wenn Ihr denkt, dass schon alle Wähler da waren, oder zumindest keiner mehr kommen wird: Weicht auf keinen Fall von den Öffnungszeiten ab, die im Wahlausschreiben für das Wahllokal angegeben ist! Eine ausführliche Checkliste zur Vorbereitung des Wahltages gibt es im Seminar. 11. Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 WO verpflichtet den Wahlvorstand, dafür zu sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ab wie vielen ausländischen Beschäftigten ist das notwendig? Woher bekomme ich die Übersetzungen? Welchen Ermessungsspielraum hat der Wahlvorstand bei der Form der Unterrichtung der ausländischen Arbeitnehmer? br-spezial-Tipp 2 Abs. 5 WO ist eine wesentliche Wahlvorschrift im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG, deren Verletzung zur Anfechtung der darauf beruhenden Wahl berechtigt. Eine Entscheidung des BAG hat den Ermessensspielraum des Wahlvorstands enger gemacht. Die Gefahr einer Anfechtung wegen Missachtung des § 2 Abs. 5 WO ist erheblich größer geworden. Per Stick erhalten alle Seminarteilnehmer die Aushänge in den wichtigsten Landesprachen.
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