Inhalt im Seminar „Aktuelles Arbeits- und Sozialrecht und Covid-19“ in Kühlungsborn und Hohenroda Das ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Es soll die Gründung von Betriebsräten erleichtern und die Mitbestimmungsrechte bestehender Betriebsräte erweitern. Die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit wird neu geregelt. Hier ein Überblick über die Regelungen, die zum Sommer 2021 in Kraft treten sollen. Betriebsratswahl
1. Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 14a BetrVG)
2. Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG)
3. Anfechtungsrecht der Betriebsratswahl (§ 19 Abs. 3 BetrVG)
4. Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a und 3b KSchG)
Virtuelle Betriebsratssitzungen (§ 30 BetrVG)
1. Vorrang der Präsenzsitzung
2. Kein Widerspruch durch Viertel der Betriebsratsmitglieder
3. Nichtöffentlichkeit
Datenschutzrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers (§ 79a BetrVG)
1. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers
2. Datensicherheit durch Betriebsrat
Künstliche Intelligenz (KI)
1. Sachverständige bei der Einführung von KI (§ 80 Abs. 3 BetrVG)
2. Auswahlrichtlinien mit KI (§ 95 Abs. 2a BetrVG)
3. Informationsrechte bei Einführung von KI (§ 90 BetrVG) Mitbestimmung bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)Berufliche Weiterbildung (§ 96 Abs. 1 BetrVG)
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