Newsletter April 2022

Newsletter April 2022


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Betriebsratswahlen 2022 laufen auf vollen Touren
Engagierte, gut geschulte und stark vernetzte Betriebsräte sind wichtiger denn je!

Für alle neu- und wiedergewählte Betriebsräte finden ab Ende Mai Grundlagen- und Auffrischungsseminare statt.

Die nächsten Seminarwochen

30.05. – 03.06.2022 Inside Parkhotel Leipzig
30.05. – 03.06.2022 Hessen Hotelpark Hohenroda
19.06. – 24.06.2022 Hotel Kaiserhof Heringsdorf (Insel Usedom)
04.07. – 08.07.2022 Sommerfestwoche Hohenroda

 

Wir führen natürlich auch Inhouse- und Online-Seminare durch.

Unsere Hotline 06433 94 37 66 und 0173 924 29 39.

Oder sendet uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Bleibt gesund und zuversichtlich – wir bleiben Euer verlässlicher Partner für Seminare in bewährter br-spezial-Qualität!

Herzliche Grüße
Peter Stahlheber und Team

 

Herzlichen Glückwunsch
allen neu- und wieder-gewählten Betriebsräten!

Wir wünschen euch eine erfolgreiche Amtsperiode

Aller Anfang ist…gar nicht so schwer 

Für beide, die „alten Hasen“ und die „neuen“ Betriebsräte gilt gleichermaßen: Ohne Weiterbildung läuft nichts. Ohne ein grundlegendes Wissen über Aufgaben und Möglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung geht vieles schief oder gar nicht. Betriebsräte mit dem notwendigen Wissen und Informationen auszustatten ist Sinn und Zweck unserer fast 24 Jahre jungen Bildungseinrichtung br-spezial. Unser Angebot hilft gut durch die Amtszeit zu kommen.

 

Das “Handwerkszeug” für die BR-Arbeit: B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit

Weitere Wochenseminar zur Grundqualifizierung für Betriebsratsmitglieder

  • Fit für die Amtszeit neu!
  • Die Geschäftsführung des Betriebsrats
  • Protokollführung und Beschlussfassung
  • Fit für den Vorsitz
  • Der wiedergewählte Betriebsrat
  • Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
  • Die Arbeit im Betriebsausschuss
  • Ersatzmitglied des Betriebsrats
  • Arbeitsrecht 1: Grundlagen

 

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen, 

die Welt ist aus den Fugen. Es ist erstaunlich, wie schnell längst überholt geglaubte Ansichten sich wieder breitmachen. Und brandgefährlich. Weil die bedingungslose Solidarität mit der „guten Seite“ möglicherweise zu fatalen Entscheidungen führt.
Kein Zweifel: Der Krieg hat eine große Verwirrung in den Köpfen unserer Politiker angerichtet. Er hat die Grünen zur Partei derer gemacht, gegen die sie gegründet wurden. Und er hat die Stimmen der Vernunft ins Kellergeschoss des Bundestags verbannt. Stimmen wie jene Helmut Schmidts der 2014 nach der russischen Annexion der Krim mahnte, die EU sollte sich nicht dem „Größenwahn“ hingeben, die Ukraine oder Georgien einzugliedern. Und der NATO ins Stammbuch schrieb, nicht „den dritten Weltkrieg herbeizureden, erst recht nicht mit Forderungen nach mehr Geld für Rüstung“. 

Oder die Stimme von Peter Scholl-Latour, der ebenfalls 2014 meinte, die EU solle sich von der Ukraine fernhalten.:“ Wenn die mal auf die Landkarte gucken würden! Ich war in der Ostukraine, bis zur russischen Grenze, da ist man noch 300 Kilometer von Stalingrad entfernt“.  

Männer wie Schmidt und Scholl-Latour wussten, wovon sie sprachen. Sie kannten die russischen Befindlichkeiten im Hinblick auf die fragile Westgrenze und ahnten die Katastrophe, die kommen würde, wenn man sie ignorierte. Als Menschen, die den II. Weltkrieg erlebt hatten, wussten sie: Wer nicht aus den Fehlern der Vergangenheit lernt, ist verdammt, sie zu wiederholen.  

Besonnenes vernunftgeleitetes Handeln ist notwendig, nicht die Wut Hurrapatriotismus und nicht der Affekt. Die Menschheitsprobleme -Klimawandel, Umweltzerstörung, Hunger, Elend und soziale Ungleichheit auf unserem Planeten – dulden keinen Rückfall ins letzte Jahrhundert. 

Frieden, Abrüstung und eine neue Friedensperspektive für Europa sind uns wichtig! 

als Anlage sende ich euch den Appell
https://derappell.de/ 

in der Hoffnung, dass ihr diesen ebenfalls unterstützt! 

Herzliche Grüße 

Peter Stahlheber

 

Demokratie und Sozialstaat bewahren – Keine Hochrüstung ins Grundgesetz!

Am 24. Februar überfiel Russland unter Präsident Wladimir Putin die Ukraine. Schon jetzt hat dieser Krieg Tausende Opfer gefordert und Hunderttausende die Heimat gekostet.

Dieser Krieg ist durch nichts zu rechtfertigen. Putin trägt die volle Verantwortung für die Toten und die Menschen auf der Flucht. Putins Begründungen für den Krieg sind Lügen und Propaganda. Wir machen uns große Sorgen über die Zukunft von Frieden und Sicherheit in Europa und der Welt. Diese Angst verbindet uns mit den Hunderttausenden Menschen, die nach Beginn des Krieges allein in Köln, Berlin, München, Frankfurt, Hamburg und Hunderten anderen Städten auf die Straße gingen und dort ihrer Empörung über Putins Krieg, ihre Solidarität mit der ukrainischen Bevölkerung, ihrer Angst vor einer weiteren Eskalation und ihrem Wunsch nach Frieden und Sicherheit Ausdruck verliehen. Mit ihnen gemeinsam haben wir gegen Putins Krieg und für Frieden demonstriert.

Die Anschaffung von konventionellen Waffen wie Kampfflugzeugen und bewaffnungsfähigen Drohnen als Abschreckung unter atomaren Militärblöcken ist sinnlos.

Diese Demonstrationen waren die größten Friedensdemonstrationen seit den Protesten gegen den Irakkrieg im Jahr 2003. Noch am selben Tag, an dem in Berlin die Menschen gegen den Krieg auf die Straße gingen, präsentierte die Bundesregierung mit Unterstützung der CDU/CSU ein Maßnahmenpaket, das die größte Aufrüstung Deutschlands seit Ende des Zweiten Weltkriegs vorsieht. Eine massive Hochrüstung der Bundeswehr hilft den Menschen in der Ukraine nicht. Die neu anzuschaffenden Waffen werden die Ukrainer:innen in ihrem Kampf und Recht auf Selbstverteidigung nicht unterstützen. Schon jetzt übersteigen die »Verteidigungsausgaben« aller 30 NATO-Staaten die russischen um fast das Zwanzigfache. Die Anschaffung von konventionellen Waffen wie Kampfflugzeugen und bewaffnungsfähigen Drohnen als Abschreckung unter atomaren Militärblöcken ist sinnlos. Die NATO-Länder und auch Deutschland haben schon vor 2014, das heißt lange bevor es den Ukrainekonflikt gab, begonnen, ihre Rüstungsausgaben deutlich zu steigern. Teile der Hochrüstungspläne finden sich schon im Koalitionsvertrag, weit vor den ersten Warnungen vor einer bevorstehenden russischen Invasion. Dieser Krieg und die fürchterlichen Bilder der Toten und Zerstörungen in der Ukraine können jedoch eine radikale Kursänderung in der deutschen Außenpolitik und die höchste Steigerung der deutschen Rüstungsausgaben seit dem Zweiten Weltkrieg – gar durch eine Grundgesetzänderung – nicht rechtfertigen.

Eine solche Wende der deutschen Außenpolitik um 180 Grad, mit entsprechend dramatischen Folgen auch für die Innenpolitik – für den Sozialstaat, für Liberalität und Mitmenschlichkeit – ganz ohne breite gesellschaftliche Debatte, ohne parlamentarische, ja sogar ganz ohne inner­parteiliche Debatte zu beschließen, wäre ein demokratiepolitischer Skandal.

Zusätzlich zu den bisherigen 49 Milliarden Rüstungsausgaben im Haushalt 2022 sollen noch in diesem Jahr 100 Milliarden als Sondervermögen eingestellt werden, das der Bundeswehr über mehrere Jahre zur Verfügung stehen soll. Diese Summe entspricht den Ausgaben mehrerer Bundesministerien, darunter so wichtige Ressorts wie Gesundheit (16,03 Mrd.), Bildung und Forschung (19,36 Mrd.), Innen, Bau und Heimat (18,52 Mrd.), Familie, Senioren, Frauen und Jugend (12,16 Mrd.), Wirtschaft und Energie (9,81 Mrd.), Umwelt (2,7 Mrd.), Zusammenarbeit und Entwicklung (10,8 Mrd.) sowie Ernährung und Land­wirtschaft (6,98 Mrd.). Zukünftig sollen dann dauerhaft 2% des Bruttoinlandsprodukts für Rüstung ausgeben werden.

Damit würden diese Ausgaben auf deutlich über 70 Milliarden Euro jährlich steigen. Gleichzeitig will die Bundes­regierung an der »Schuldenbremse« festhalten, was langfristig die Frage unserer demokratischen Prioritäten aufwirft und die Gefahr massiver Kürzungen im sozialen, im kulturellen, im öffentlichen Bereich mit sich bringt. Diese politische Weichenstellung zusätzlich mit einer Grundgesetzverankerung auch für zukünftige Regierungen verpflichtend zu machen, lehnen wir im Namen der Demokratie ab. Nicht Hochrüstung, sondern Sicherheit und soziale Gerechtigkeit sind Auftrag des Grundgesetzes.

Die auf Jahrzehnte geplante Hochrüstung beendet das Sterben in der Ukraine nicht und macht unsere Welt nicht friedlicher und nicht sicherer.

Wir fordern statt Entscheidungen, die quasi über Nacht und im kleinsten Kreis getroffen werden, die breite demokratische Diskussion über ein umfassendes Sicherheitskonzept, das die Sicherheit vor militärischen Angriffen genauso einschließt wie pandemische und ökologische Aspekte und dem das Konzept der Einheit von Sicherheit und gemeinsamer Entwicklung zugrunde liegt.

Wir sind konfrontiert mit Krieg und unendlichem Leid, mit Flucht, mit Armut und sozialer Unsicherheit, mit einer globalen Pandemie, die aufgezeigt hat, wie unsere Gesundheitssysteme auf Kante genäht sind, mit einer öffentlichen Infrastruktur, deren jahrzehntelange Vernachlässigung uns heute teuer zu stehen kommt, einer Kulturszene, die auf dem Zahnfleisch geht, und mit einer Klimakatastrophe, die genauso wenig vor Staatsgrenzen Halt macht und immense Investitionen in Zukunftstechnologien und soziale Abfederung erforderlich macht.

Die auf Jahrzehnte geplante Hochrüstung beendet das Sterben in der Ukraine nicht, macht unsere Welt nicht friedlicher und nicht sicherer. Wir können sie uns im Namen der Zukunft nicht leisten.

 


Keine Verlängerung der Regelung des § 129 BetrVG
Betriebsversammlungen und andere Versammlungen sowie Einigungsstellen sind ab dem 20. März 2022 nicht mehr mittels audiovisueller Einrichtungen (also im digitalen Format) möglich, da die befristete Regelung des § 129 BetrVG ausgelaufen ist. 

Seit dem 12. Dezember 2021 konnten gemäß § 129 BetrVG pandemiebedingt (wieder) Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlung digital abgehalten werden. Auch die Teilnahme an Einigungsstellen konnte danach wieder virtuell erfolgen. Der neue § 129 BetrVG enthielt (wie die Altregelung zuvor) allerdings nur eine befristete Sonderreglung zunächst bis zum 19. März 2022.

Von der Möglichkeit einer Verlängerung dieser Regelung um weitere drei Monate (vgl. § 129 Abs. 3 BetrVG) hat der Deutsche Bundestag keinen Gebrauch gemacht.

Was aber bleibt: Digitale Betriebsratssitzungen sind dauerhaft möglich, wenn auch nicht als Regelfall (vgl. § 30 Abs. 2 BetrVG).  


Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet


                                                                                                              Quelle: pixabay


Für Betriebe ändert sich einiges. Die 3-G-Regel und die Homeoffice-Pflicht entfallen. Ab sofort müssen Arbeitgeber entscheiden, was für den Infektionsschutz nötig ist. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, verabschiedet am 16.3.2022, verlagert die Verantwortung in die Betriebe. Ohne Betriebs- oder Personalrat geht es nicht.

Arbeitgeber müssen nun vor Ort in einer Gefährdungsbeurteilung (§ 4 und 5 ArbSchG) prüfen und festlegen, welche Basisschutzmaßnahmen für den Schutz der Belegschaft zu ergreifen sind. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gibt nur noch Empfehlungen für mögliche Maßnahmen der Arbeitgeber:

  • Maskenpflicht: eine konkrete Verpflichtung zum Tragen der Maske im Betrieb oder in bestimmten Räumen gibt es laut Verordnung zunächst nicht mehr. Kommt allerdings der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für Großraumbüros, Fabrikhallen oder sonstige Gemeinschaftsräume nur das Tragen einer Maske dem Infektionsschutz in ausreichendem Maß dient, so kann er für seinen Betrieb oder bestimmte Räume eine Maskenpflicht anordnen. Er muss diese Maßnahme allerdings (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Arbeits- und Gesundheitsschutz) mit dem Betriebsrat abstimmen.
  • Tests: Arbeitgeber können und sollten laut Verordnung Tests anbieten, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Angebot hilft, Infektionsketten weiterhin effektiv zu durchbrechen (so die Begründung zur Arbeitsschutz-Verordnung).
  • Maßnahmen zur Kontaktvermeidung: Der Arbeitgeber kann weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten ergreifen, beispielsweise Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen durch mehrere Personen sein oder die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine Teams, die nach Möglichkeit dauerhaft zusammenarbeiten.
  • Homeoffice: Der Arbeitgeber kann auch weiterhin Homeoffice anbieten, wenn er das zur Kontaktvermeidung und damit zum Infektionsschutz für sinnvoll hält.  Die konkrete Ausgestaltung der Homeoffice-Regelung ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
  • Impfangebot: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
  • 3-G-Regelung: die gesetzliche 3-G-Regelung entfällt ab 20.3. – damit auch die Befugnis des Arbeitgebers, die Beschäftigten nach dem Impf- oder Genesenenstatus zu fragen. Allerdings kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung in bestimmten Fällen zu dem Ergebnis kommen, dass nur eine 3-G-Regelung dem Infektionsschutz dient und er daher weiterhin einen Nachweis benötigt – in enger Abstimmung mit dem Betriebs- oder Personalrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung im Betrieb).

Inkrafttreten: Die Änderungen der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

DGB-Kritik: Arbeitsschutz ist keine Privatsache

Während die Arbeitgeber begrüßten, dass jetzt die Betriebe vor Ort über Infektionsschutzmaßnahmen entscheiden können, sieht der Deutsche Gewerkschaftsbund die Verlagerung der Verantwortlichkeit auf die Betriebe kritisch. DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel warnte davor, den Infektionsschutz am Arbeitsplatz zu vernachlässigen. Arbeitsschutz dürfe nicht »zur Privatsache der Beschäftigten werden", sagte sie in der Tagesschau: »Die Pandemie ist eben noch nicht vorbei, und deshalb bleibt Homeoffice - da wo es möglich ist - auch weiterhin nützliches Instrument, um Kontakte und damit Infektionsgefahren einzuschränken« (tagesschau.de, 16.3.2022).

 

5 Fragen zum Ende der Corona-Regeln

Das Ende der Corona-Regeln am 20.3. hat Folgen für die Arbeitswelt. Nun müssen die Arbeitgeber vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen nötig sind - natürlich in Abstimmung mit ihren Betriebsräten. Was heißt das für Maskenpflicht und Homeoffice? Und was wird aus der 3-G-Regelung? WIr beantworten 5 wichtige Fragen.

1. Was gilt für Homeoffice?

Die bisherigen Corona-Regeln laufen am 19.3.2022 aus, damit auch die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn dies nur möglich ist (§ 28b Abs. 4 und Abs. 7 IfSG in der Fassung ab 10.12.2021). Es gibt also ab sofort keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Homeoffice mehr. Arbeitgeber können daher im Prinzip ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ab der kommenden Woche in die Büros zurückbeordern.

Allerdings gilt dies nicht, wenn es bereits eine Betriebsvereinbarung im Betrieb zum Homeoffice gibt. Dann könnte aus dieser Betriebsvereinbarung ein Rechtsanspruch auf (jedenfalls einige Tage) Homeoffice erwachsen. Viele Unternehmen haben in der Pandemie mit den Betriebsräten entsprechende Regelungen aufgesetzt, die auch länger als nur bis zum 20.3. Gültigkeit haben. Sollten derlei Regelungen noch nicht bestehen, so wäre es jetzt an der Zeit, diese anzuregen. Für die neu gewählten Betriebsräte könnte dies eine erste wichtige Aufgabe werden.

2. Gilt im Betrieb Maskenpflicht?

Auch hier ändert sich grundlegendes. Bislang galt die strikte Maskenpflicht im Betrieb aufgrund der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Ab sofort gilt diese Regelung nicht mehr. Spezifische branchenbezogene Maskenpflichten (Hygienebereiche, Krankenhäuser, Lebensmittelproduktion etc) gelten natürlich weiter.

In allen anderen Betrieben können und müssen die Arbeitgeber vor Ort entscheiden, ob sie eine Maskenpflicht zum Schutz ihrer Belegschaft aufrechterhalten wollen. Dazu müssen die Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Es kann vielfach sogar geboten sein, dass der Arbeitgeber für bestimmte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Tragen einer Maske anordnet, zum Beispiel bei engen räumlichen Verhältnissen im Betrieb. Das Anordnen der Maskenpflicht muss mit dem Betriebsrat abgestimmt sein, denn er hat hier ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

3. Darf der Chef Impf- oder Testnachweise verlangen?

Die bis 19.3. geltende Gesetzesgrundlage für eine 3-G-Kontrolle ist nun weggefallen. Damit ist der Arbeitgeber nicht mehr ohne weiteres berechtigt, nach dem Impfnachweis zu fragen. Auch wenn der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass eine 3-G-Regelung für seinen Betrieb aus Infektionsschutzgründen notwendig ist, wird die Frage nach dem Impf- oder Genesenenstatus aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig sein.

Anders ist es nur in Betrieben und Einrichtungen der Pflege und Gesundheit, für deren Beschäftigte ab dem 15. März eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19 gilt (§ 20a IfSG). Dort mussten die Beschäftigten bereits bis 15. März einen gültigen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, oder ein Attest zur Impfunverträglichkeit. Ab dem 16. März ist dieser Nachweis Einstellungsvoraussetzung (Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen beschlossen, 10.12.2021).

Einfacher ist es mit dem Testnachweis: Sind die Beschäftigten daher nicht bereit, freiwillig ihren Impfnachweis zu erbringen, so wird der Arbeitgeber weiterhin einen Testnachweis verlangen können, wenn diese strikte Regelung aus Infektionsschutzgründen in seinem Betrieb notwendig ist. Immer muss der Arbeitgeber alles gründlich in einer Gefährdungsbeurteilung prüfen und mit dem Betriebsrat die Maßnahmen festlegen.

4. Muss ich in Quarantäne arbeiten?

Nur wer ein ärztliches Attest vorbringt, ist von der Arbeit befreit.

Und einen solchen Attest bekommt nur, wer wirklich krank ist. Eine behördliche Quarantäne (wegen einer Corona-Infektion) hindert Beschäftigte grundsätzlich erst einmal nicht daran, zu arbeiten, wenn sie ihre Arbeit auch von zu Hause aus erledigen können. Anderes gilt für Berufe, für die Homeoffice nicht in Betracht kommt: So können Krankenschwestern und Ärztinnen, Polizisten und Pfleger können ihre Arbeit nicht von zu Hause aus erledigen.

5. Was passiert nun mit den Impfnachweisen, die dem Arbeitgeber vorliegen?

Die muss er löschen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung der Pflege und Gesundheit. Wo seit 15. März 2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, muss der Arbeitgeber die Nachweise speichern und aufbewahren.

Für andere Betriebe und Unternehmen gilt die befristete 3-G-Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 28b Abs. 1 IfSG) nicht mehr. Arbeitgeber waren befristet berechtigt, personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 zu erheben und zu verarbeiten (§ 28b Abs. 3 IfSG). Diese Erlaubnis endet am 19.3.2022 (§ 28b Abs. 7 IfSG). Die Daten muss der Arbeitgeber dem Gesetz nach »spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung« löschen (§ 28b Abs. 3 Satz 10 IfSG).

Als Betriebsrat solltet Ihr Eure Arbeitgeber nochmals extra darauf hinweisen!