Newsletter November

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AKTUELLE Seminarinformationen: 07.11.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachfolgend unsere Seminare im Winter und Frühjahr 2023. Denkt dran: die Grundseminare nicht erst am Ende der Amtszeit besuchen– dann nützen sie nicht mehr viel! Das gilt mindestens auch für die ersten beiden Ersatzmitglieder im Betriebsrat.

Wie schon angekündigt, werde ich mich von der vordersten „Front“ verabschieden und die Firma br-spezial mit einer neuen Rechtsform ab Januar 2023 in jüngere Hände geben. Ich bin davon überzeugt, dass es gute Hände sind!

Der neue Mitinhaber und Geschäftsführer ab 01.01.2023 wird in der Seminarwoche 12. – 16. Dezember 2022 in Hohenroda vorgestellt. Natürlich gibt es noch eine schriftliche Mitteilung über die beabsichtigte Firmenänderung.


Seid herzlich gegrüßt

 

Peter Stahlheber

 

Zusammenhänge zum Krieg in der Ukraine – Vortrag von Gabriele Krone-Schmalz am 17.10.2022 Volkshochschule Reutlingen

Die Sichtweise von Gabriele Krone-Schmalz, langjährige ARD Korrespondentin in der Sowjetunion bzw. in Russland und der Ukraine.

https://www.youtube.com/watch?v=Gkozj8FWI1w

 
 

Mit neuem Schwung geht es 2023 weiter!

06. – 10. Februar 2023
Hessen Hotelpark Hohenroda

Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
Protokollführung und Beschlussfassung
Ersatzmitglied des Betriebsrats 1 neu!
Fit für die Amtszeit neu!
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Informationsrechte
B 5: Betriebsversammlung und Rhetorik
B 8: Flexible Arbeitszeitgestaltung
Arbeitsrecht 2: Entgelt, Arbeitszeit, Kündigung
JAV 1, 2 , 3
Wirtschaftsausschuss 2: Aufbau
Rhetorik 2

Hier kannst du dich für die Seminare im Februar anmelden 

 
 

19. – 24. Februar 2023
Hotel Pragser Wildsee (Faschingswoche)

Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Der wiedergewählte Betriebsrat
Arbeitsrecht Update
Sozialrecht - Update
Arbeits- und Gesundheitsschutz - Update
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1, 2, 3
Die Arbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Die Arbeitsstättenverordnung: Tipps und Handlungshilfen
JAV 3,
JAV und Betriebsrat

Hier kannst du dich für die Seminare im Februar anmelden 

 
 

06. – 10. März 2023
Hessen Hotelpark Hohenroda

Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
Protokollführung und Beschlussfassung
Ersatzmitglied des Betriebsrats 1 neu!
Fit für die Amtszeit neu!
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 6: Betriebsvereinbarung und Verhandlungsführung
Arbeitsrecht 2,
JAV 1, 2 , 3
Wirtschaftsausschuss 2: Aufbau
Rechte und Aufgaben des GBR und KBR

Hier kannst du dich für die Seminare im März anmelden 

 
 

20. – 24. März 2023
Hotel Freizeit Inn Göttingen

Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
Protokollführung und Beschlussfassung
Ersatzmitglied des Betriebsrats 1 neu!
Fit für die Amtszeit neu!
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
Arbeitsrecht - Update
JAV und Betriebsrat

Hier kannst du dich für die Seminare im März anmelden 

 
 

17. – 21. April 2023
Hessen Hotelpark Hohenroda

Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
Fit für den Vorsitz
Der wiedergewählte Betriebsrat
Fit für die Amtszeit neu!
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Die Arbeit im Betriebsausschuss
Ersatzmitglied des Betriebsrats 1 neu!
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Informationsrechte
Arbeitsrecht 3
Arbeitsrecht 2: Der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
JAV 1, 2, 3

Hier kannst du dich für die Seminare im April anmelden 

 
 

08. – 12. Mai 2023
Hessen Hotelpark Hohenroda

Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
Fit für den Vorsitz
Der wiedergewählte Betriebsrat
Fit für die Amtszeit neu!
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Die Arbeit im Betriebsausschuss
Ersatzmitglied des Betriebsrats 1 neu!
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Informationsrechte
Arbeitsrecht 3
Arbeitsrecht 2: Der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht
Wirtschaftsausschuss 1: Grundlagen
JAV 1, 2, 3

Hier kannst du dich für die Seminare im Mai anmelden 

 
 

26. – 30. Juni 2023
Hessen Hotelpark Hohenroda (Sommerfest)

Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
Fit für die Amtszeit neu!
Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht 1
Ersatzmitglied des Betriebsrats 1 neu!
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 4: Wirtschaftliche Informationsrechte
B 5: Betriebsversammlung und Rhetorik
B 8: Flexible Arbeitszeitgestaltung und Schichtarbeit
Arbeitsrecht 4 – Vertiefung
Arbeitsrecht – Update
Sozialrecht - Update
Aktuelle Neuerungen im Arbeitsrecht
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1: Grundlagen
Arbeits- und Gesundheitsschutz 2: Aufbau
Arbeits- und Gesundheitsschutz 3: Vertiefung
Wirtschaftsausschuss 2: Aufbau
Der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht
JAV 1: Grundlagen
JAV 2 Ausbildung und Übernahme
JAV 3 Die Jugend- und Auszubildendenversammlung
Stress, Burnout und psychische Belastungen am Arbeitsplatz
Rechte und Aufgaben des GBR und KBR

Hier kannst du dich für die Seminare im Juni anmelden 

 
 

5 Fragen zum Aufhebungsvertrag

 

Zahlreiche Arbeitsverhältnisse werden nicht durch Kündigung, sondern durch Aufhebungs-vertrag beendet. Wie sollten Beschäftigte auf das Angebot eines Aufhebungsvertrags reagieren? Und wie holen sie in einer solchen Situation das Beste für sich heraus?

1. Müssen Beschäftigte einer Aufforderung des Arbeitgebers zu einem Gespräch Folge leisten, wenn das Thema Aufhebungsvereinbarung ist?

Nein! Zwar sind Beschäftigte grundsätzlich zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichtet, wenn es dort um arbeitsrechtliche Weisungen geht oder die Leistung bewertet werden soll. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) aber festgestellt hat, gilt dies nicht für Gespräche, die eine Vertragsänderung oder sogar eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben. Die Teilnahme an solchen Gesprächen kann ohne Begründung abgesagt werden. Auch wenn sich erst im Laufe eines solchen Gesprächs herausstellt, dass es um eine Aufhebung oder Vertragsänderung geht, kann das Gespräch vom Beschäftigten sofort abgebrochen und der Raum verlassen werden. Sanktionen darf der Arbeitgeber hierauf nicht stützen, selbst eine Abmahnung wäre laut BAG rechtswidrig.

2. Ganz generell: Wie sollten Beschäftigte reagieren, wenn ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird?

Der wichtigste Rat lautet: Unbedingt Ruhe bewahren (so schwer das auch fallen mag). Kein wirklich seriöses Angebot muss sofort beantwortet werden. Unter Vertragspartnern (das sind ja die Parteien des Arbeitsvertrags) muss jede Seite ausreichend Zeit haben, sich mit der Situation befassen und eine angemessene Reaktion überlegen zu können. Die Reaktion kann in der Ablehnung eines solchen Aufhebungsvertrags, einem Gegenangebot zu besseren Konditionen oder auch in der Annahme des Angebots bestehen. Vorab sollte jedoch stets Rat eingeholt werden, sowohl im familiären/persönlichen als auch im weiteren Umfeld. Idealerweise sollte auch professionelle Unterstützung organisiert werden, etwa durch Fachanwalt für Arbeitsrecht oder durch die zuständige Gewerkschaft. In der Regel ist es auch vernünftig, den Betriebsrat zu informieren und mit ihm das Gespräch zu suchen. Erst dann, wenn sich der betroffene Arbeitnehmer über das, was er will im Klaren ist, sollte auf das Angebot des Arbeitgebers eingegangen werden.

3. Gibt es einen Anspruch auf Abfindung, etwa im Falle einer Kündigung?

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung. Das geltende Recht sieht dies nicht vor. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen, insbesondere wenn Sozialpläne Anwendung finden. Erfolgt eine Kündigung im Rahmen einer Betriebsänderung, die meist mit einer Vielzahl von weiteren Arbeitsplatzverlusten einhergeht, soll in Betrieben mit Betriebsrat ein Sozialplan abgeschlossen werden. Dieser sieht dann in aller Regel vor, dass es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung und möglicherweise noch weitere Leistungen gibt. Auf die Leistungen aus dem Sozialplan besteht dann auch ein einklagbarer Rechtsanspruch!

Im Übrigen werden häufig Abfindungen gezahlt, die im Einzelfall durchgesetzt werden und die darauf beruhen, dass der Arbeitgeber bereit ist, Geld dafür zu zahlen, dass der Beschäftigte durch den Aufhebungsvertrag oder einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich auf seinen Kündigungsschutz verzichtet. Der Arbeitgeber kauft sich also von dem Risiko einer unwirksamen Kündigung frei.

4. Gibt es so etwas wie eine »Regelabfindung«?

Ebenso wenig wie es einen Rechtsanspruch auf Abfindung gibt, sieht das Gesetz feste Maßstäbe für die Höhe von Abfindungen vor. Wenn immer wieder von »Regelabfindung« geredet wird, liegt das daran, dass die Gerichte bei Vergleichsgesprächen oft ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr ins Spiel bringen. Dieser Vorstellung liegt auch §1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zugrunde, wobei das Gesetz hier nur Mindestanforderungen für ein Angebot des Arbeitgebers formuliert. Tatsächlich können durchaus deutlich höhere Faktoren angesetzt werden, z.B., wenn es kaum nachvollziehbare Argumente für den Wegfall des Arbeitsplatzes gibt oder Sonderkündigungsschutz besteht. Da die rechtlichen Risiken für die Höhe einer Abfindung von nicht unerheblicher Bedeutung sind, ist neben der eigenen Verhandlungs- und Nervenstärke zudem versierter Rechtsrat von großer Bedeutung.

5. Können Beschäftigte im Falle einer längeren unwiderruflichen Freistellung eine andere Tätigkeit aufnehmen?

Wird ein Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt, bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung. Schließlich besteht keine Arbeitspflicht mehr. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist – solange das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet wurde – lediglich ein Wechsel zur Konkurrenz nicht mit dem weiter bestehenden vertraglichen Wettbewerbsverbot vereinbar.

Die entscheidende Frage ist jedoch, ob sich Beschäftigte ihre anderweitigen Verdienste auf die während der Freistellung fortzuzahlende Vergütung anrechnen lassen müssen. Auch hier sind zunächst die Formulierungen im Aufhebungsvertrag bzw. gerichtlichen Vergleich entscheidend. Ist nichts vereinbart, ist zwischen einer einseitigen und einer einvernehmlichen Freistellung zu entscheiden.

Im Falle einer einseitigen Freistellung ist anderweitiger Verdienst grundsätzlich anrechenbar.

Ist hingegen eine einvernehmliche Freistellung vereinbart, so fehlte es nach der Rechtsprechung an einer Rechtsgrundlage für die Anrechnung des anderweitigen Verdienstes. Allerdings gilt dies nach einer jüngsten Entscheidung des BAG nur eingeschränkt: Ist neben der einvernehmlichen Freistellung auch eine sogenannte Sprinter-Klausel vereinbart, also die Erhöhung der Abfindung im Falle einer durch den oder die Beschäftigte erklärten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so soll dies dafür sprechen, dass auch ohne konkrete Regelung eine Anrechnung des anderweitigen Verdienstes stattzufinden hat (BAG 23.2.2021 – 5 AZR 314/20). Das sollte bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrags bedacht werden.

 
 
 

Das sind die Sozialversicherungsrechengrößen 2023

Quelle: www.pixabay.com/de

Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen. Damit werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Wie hoch diese für 2023 sind, haben wir Euch zusammengestellt.

Die Werte werden auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 % und in den alten Bundesländern 3,31 %.

Rechengrößen für das Jahr 2023

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

Quelle:

Pressemitteilung des BMAS vom 12.10.2022