SG Mainz - Urteil - 05.12.2022 - S 15 R 208/21
Benötigt ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung beim Tragen von Arbeitssicherheitsschuhen maßangefertigte orthopädische Fußbetteinlagen, muss die Rentenversicherung die Kosten tragen. Dies gilt immer, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist.
Wichtig
Aber Vorsicht! Hat der Antragsteller sich die orthopädischen Fußbettungen bereits vor der Antragstellung beschafft, ist eine Kostenübernahme nicht mehr möglich.
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