Als „Einwechselspieler“ muss das Ersatzmitglied – wenn es nachrückt – alle Aufgaben des ordentlichen Mitglieds übernehmen. Und das passiert sehr häufig!
Dafür sind grundlegende Kenntnisse über die wesentlichen Rechte und Pflichten und die Arbeitsweise des Betriebsrats absolut notwendig.
Das Ersatzmitglied muss wissen, wie ein korrekter Beschluss zustande kommt, welche Aufgaben der Betriebsrat in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten hat und vieles mehr. Nur mit diesem Wissen kann das Amt kompetent und verantwortungsbewusst wahrgenommen werden.
BAG Urteil vom 15.5.86 gefällt worden:
„Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die häufig und in einer gewissen Regelmäßigkeit Betriebsratsmitglieder vertreten, haben grundsätzlich Anspruch auf Schulungsmaßnahmen nach § 37.6 BetrVG“ wenn Vertretungsfälle regelmäßig durch Krankheit oder Urlaub regulärer Betriebsratsmitglieder auftreten, ist eine Schulung eines Ersatzmitgliedes erforderlich (Landesarbeitsgericht Köln vom 10.02.2000).Ersatzmitglieder können auch an Grundseminaren teilnehmen, wenn sie seltener nachrücken.
BAG Urteil vom 19.9.2001:
Der Betriebsrat kann Ersatzmitglieder zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn die im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.