Seminaranspruch
Schulungsanspruch und Freistellung
Gerichtsentscheidung:
"Der Betriebsrat kann sich grundsätzlich für einen privaten Schulungsträger entscheiden und muss sich nicht auf eine kostengünstigere Gewerkschaftsschulung verweisen lassen". So der amtliche Leitsatz eines rechtskräftigen Beschlusses des BAG vom 28. Juni 1995 (Az: 7 ABR 55/94).
Regelung für Mitglieder des Betriebsrats |
Mitglieder des Betriebsrats können nach § 37.6 BetrVG an den Seminaren teilnehmen. Einige Seminare wenden sich zusätzlich auch an Jugendvertreter, Wirtschaftsausschuss- und Aufsichtsratsmitglieder sowie an Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Weiter informative Tipps zu Seminarbesuchen finden Sie » hier |
Regelung des Schulungsanspruch für die Schwerbehindertenvertretung |
Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist der Schulungsanspruch für die Schwerbehindertenvertretung geregelt: "Die Vertrauenspersonen werden für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit". Alle hier aufgeführten Seminare für Schwerbehindertenvertreter, Seminare zum Sozialrecht und Grundlagenseminare für Betriebsräte sind für die Arbeit der Schwerbehindertenvertreter erforderlich. Übernimmt der Stellvertreter häufig die Aufgaben der Vertrauensperson, oder wird er zur Erfüllung der Aufgaben nach § 178 SGB IX hinzugezogen, so hat er den gleichen Schulungsanspruch wie die Vertrauensperson selbst. Über die Seminarteilnahmen entscheidet die Schwerbehindertenvertretung (oder der Schwerbehindertenvertreter selbst) und nicht der Betriebsrat. Die Kosten für die Schulungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber nach § 179 Abs. 8 SGB IX zu tragen. » Vordruck: Mitteilung an den Arbeitgeber - Schwerbehindertenvertretung [PDF 6KB] |
Anmeldung
Seminaranmeldungen bitte direkt über unsere Online-Seminaranmeldung. Oder laden Sie sich unsere PDF-Anmeldung herunter und schicken Sie sie per Post, Fax und
Parallel mit der Anmeldung sollte die Beschlussfassung nach § 37.6 und die Unterrichtung des Arbeitgebers erfolgen.
Mit der Seminaranmeldung ist gleichzeitig das Hotelzimmer gebucht. Rechtzeitig vor Seminarbeginn erhalten alle Teilnehmer die endgültigen Seminarinformationen.