Aufgaben des Wirtschaftsausschuss nach §§ 106 – 108 BetrVG im Betrieb, in der Unternehmensgruppe (GBR) und im Konzern.
Informations- und Beratungsrechte nach §§ 106,108 BetrVG im Betrieb, in der Unternehmensgruppe (GBR) und im Konzern.
Anrufung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG
Geheimhaltungspflicht und Betriebsgeheimnisse
Krisenfrüherkennung im Betrieb
Arbeitnehmerorientierte Kennziffern
Informationssystem für Wirtschaftsausschussarbeit
die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss
Besonderheiten der Zusammenarbeit bei Betrieben mit Aufsichtsrat
Wirtschaftsausschuss
Alle Mitglieder des Wirtschaftsausschuss, die zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, haben einen Schulungsanspruch nach § 37.6 BetrVG. Diese Erforderlichkeit muss nicht besonders dargelegt werden. (BAG v. 6.11.1973-1 ABR 8/73; BAG v. 20.1.1976- 1 ABR 44/75; sowie auch LAG Hamm v. 8.8.1996- Sa 2016/95). Alle anderen Mitglieder des Wirtschaftsausschuss besuchen die Schulungen ebenfalls und haben einen durch die Gerichte unbestrittenen Rechtsanspruch. Sie müssen sich im Sinne des § 107 Abs. 1 BetrVG weiterbilden, um ihre Aufgabe sach- und fachgerecht ausüben zu können.
Kostenübernahmeerklärungen
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