Antworten auf Fragen zum Thema Betriebsratsschulungen
Rechtsgrundlage
In § 37 Abs. 6 BetrVG (in Verbindung mit § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG sowie § 40 Abs. 1 BetrVG ) ist der Seminarbesuch geregelt. Danach hast du Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an erforderlichen Betriebsratsschulungen unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freistellen muss und sämtliche anfallenden Kosten wie Seminargebühr, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten übernehmen muss. Sofern teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder aufgrund des Seminarbesuchs Überstunden leisten, muss der Arbeitgeber auch diese bezahlen oder Freizeitausgleich gewähren.
Während § 37 Abs. 6 BetrVG den Schulungsanspruch des Betriebsrats regelt, bestimmt § 40 Abs. 1 BetrVG die Kostenübernahmeverpflichtung des Arbeitgebers. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten gemäß § 65 Abs. 1 BetrVG die §§ 37 und 40 BetrVG entsprechend. Zu beachten ist jedoch, dass die JAV gegenüber dem Arbeitgeber keine wirksamen Beschlüsse fassen kann. Daher beschließt der Betriebsrat über die Schulung (BAG vom 06.05.1975).
Der Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung ergibt sich aus § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung beschließt selbst über ihre Schulungsteilnahme.
Erfolgt eine Seminarteilnahme im Zusammenhang mit Themenstellungen des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, erfolgt die Beschlussfassung über die Seminarteilnahme durch den Betriebsrat, zu dem die Betriebsratsmitglieder bzw. JAV-Mitglieder gehören. Diese Vorgehensweise ist notwendig, da § 51 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 BetrVG sich nicht auf § 37 Abs. 6 beziehen.
Warum soll ich als Betriebsratsmitglied Schulungen besuchen?
Im Vordergrund der Betriebsverfassung steht die Verständigung und nicht der Kampf. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll eine intellektuelle Waffengleichheit herrschen. Dies ist nur möglich, wenn Betriebsrat, Wirtschaftsausschuss, Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung über einen entsprechend hohen Informations- und Wissensstand verfügen. Nur so kann erreicht werden, dass die Arbeitnehmervertreter eine eigene Position beziehen und durchsetzen können. Sie sollten Seminare besuchen, da Sie als Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Reihe von Aufgaben haben. Dazu zählen vor allem:
- Die Interessen der Belegschaft gewissenhaft wahrnehmen.
- Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften überwachen.
- Bei wichtigen sozialen Angelegenheiten mitbestimmen.
- Sich für die Sicherung und Förderung der Beschäftigung einsetzen.
- Bei einzelnen personellen Maßnahmen beteiligt werden.
- Betriebsversammlungen organisieren und durchführen.
- Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern fördern.
- Sich für schutzbedürftige Personen einsetzen.
- Auf Beschwerden von Arbeitnehmern reagieren.
- Mit dem Arbeitgeber über betriebliche Angelegenheiten verhandeln.
Um diese Aufgaben erfolgreich, rationell und rechtssicher meistern zu können, müssen Sie über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese eignen Sie sich am besten auf einer Betriebsratsschulung an. Betriebsratsschulungen sind speziell auf die Informationsbedürfnisse von Betriebsräten zugeschnitten. Auf Betriebsratsschulungen bekommen Sie auf Ihre Fragen konkrete Antworten und Lösungen und können sich mit Betriebsratskollegen anderer Betriebe und Branchen zwanglos austauschen und so gegenseitig von den Erfahrungen profitieren. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Managerschulungen zu besuchen, auf das Wissen der Mitarbeiter zuzugreifen oder sich die erforderliche Kompetenz von Experten "einzukaufen". Diese Möglichkeiten stehen dem Betriebsrat nicht ohne Weiteres offen. Deshalb ist der Besuch von Schulungen für viele Gremien unverzichtbare Voraussetzung, um die ihnen vom Gesetzgeber zugedachten Aufgaben überhaupt erfüllen zu können.
Vorteile von Seminaren
Neben dem Erwerb von neuen Kenntnissen ist auch der Erfahrungsaustausch wertvoll. Der Besuch von Seminaren bietet die Möglichkeit, andere Betriebsräte auch aus anderen Branchen kennenzulernen und sich mit ihnen auszutauschen. So können die Teilnehmer zum einen vom Erfahrungsschatz anderer profitieren und zum anderen ein Netzwerk aufbauen.
Muss ich als Betriebsratsmitglied Schulungen besuchen?
Eigentlich haben Sie als Betriebsratsmitglied nicht nur ein Recht auf Schulungen, sondern sogar die Pflicht dazu. Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben Sie neben ihren arbeitsvertraglichen Pflichten weitere Amtspflichten übernommen. Damit Sie dieses Amt ordnungsgemäß ausüben können, benötigen Sie entsprechende Kenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu sogar entschieden, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat und dazu verpflichtet ist, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen, um die Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können ( BAG vom 21.04.1983, AZ: 6 ABR 70/82 ).
Welches Seminar sollte ich zuerst besuchen?
Wenn Sie neu in den Betriebsrat gewählt worden sind oder noch unerfahren sind, sollten Sie als erstes Grundlagenseminare besuchen. Diese setzten keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen voraus und vermitteln wichtige Kenntnisse über die Organisation und Aufgaben des Betriebsrats.
- Grundlagen der Betriebsratsarbeit
- Betriebsverfassungsrecht
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Was muss ich machen, wenn ich eine Seminar besuchen will?
Als erstes sollten Sie sich eine Schulung aussuchen und hierbei berücksichtigen, ob die Schulung im Hinblick auf Ihre Vorkenntnisse und Aufgaben im Betriebsrat erforderlich ist und hinsichtlich der zeitlichen Lage des Seminars betriebliche Notwendigkeiten entge-genstehen. Dann muss der Betriebsratsvorsitzende zu einer Betriebsratssitzung unter anderem mit dem Tagesordnungspunkt "Ihre Teilnahme an dem konkreten Seminar" einladen und der Betriebsrat im Rahmen der Sitzung einen entsprechenden Beschluss fassen.
Anschließend müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Seminarteilnahme mindestens zwei bis drei Wochen vorher mitteilen.
Benötige ich für die Teilnahme an einem Betriebsratsseminar vorher eine Genehmigung vom Arbeitgeber?
Nein.
Eine vorherige Genehmigung oder Zustimmung des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten ist nicht nötig. Es genügt, wenn das Seminar erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist, hinsichtlich der zeitlichen Lage des Seminars betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigt wurden, der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat und dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt.
Liegen alle diese Voraussetzungen vor, kannst Du ohne weiteres an dem Betriebsratsseminar teilnehmen.
Wann ist eine Schulung erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG?
Zu unterscheiden sind Seminare, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich (§ 37. Abs. 6 BetrVG) und solche, die lediglich geeignet sind (§ 37. Abs. 7 BetrVG)
Ein Seminar ist immer dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat gegenwärtig und in naher Zukunft Aufgaben anstehen und die Betriebsratsmitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die fach- und sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (BAG vom 19.03.2008 - Az.: 7 ABR 2/07).
Die im Hinblick auf die Betriebsratsaufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen auf der Schulung vermittelt werden.
Erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG sind:
- Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts
- Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts
- Grundkenntnisse über die im Betrieb geltenden Tarifverträge
- sowie ein gewisser Standard an allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Kenntnissen
Die Vermittlung von Grundwissen beschränkt sich nicht nur auf Einführungslehrgänge, sondern umfasst auch spezielle, abgeschlossene Teilgebiete des Betriebsverfassungsgesetzes, wie beispielsweise soziale Angelegenheiten oder personelle Einzelmaßnahmen (LAG München vom 25.02.1993 - Az: 7 TaBV 89/92)
Ohne Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht, insbesondere im Arbeitsschutzrecht, wird der Betriebsrat seine Überwachungsaufgaben gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht erfüllen können.
Nicht für erforderlich hält das Bundesarbeitsgericht hingegen die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Sozial- und Sozialversicherungsrechts ohne einen konkreten betriebsbezogenen Anlass.
BAG vom 04.06.2003 - Az: 7 ABR 42/02 -
Diese Rechtsauffassung ist schwer nachzuvollziehen und wird in der Literatur zum Teil heftig kritisiert, da Arbeits- und Sozialrecht nicht selten eng miteinander verzahnt sind, sodass Betriebsräte ohne Grundverständnis für die Zusammenhänge von Arbeits- und Soziallrecht ihre Aufgaben nicht sachgerecht erfüllen können.
Neben der Vermittlung von Grundkenntnissen kann auch die Vermittlung von Spezialkenntnissen erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG sein. Die Abgrenzung ist zum Teil fließend. Dem Betriebsrat steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
BAG vom 16.10.1986, in: AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972
Schwer tut sich das Bundesarbeitsgericht nach wie vor damit, die Erforderlichkeit von Kommunikationsseminaren anzuerkennen. Hier wird der Schulungsbedarf in erster Linie gesehen für Betriebsratsvorsitzende und Betriebsratsmitglieder in derart herausgehobenen Positionen, dass gerade ihre Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.
BAG vom 24.05.1995 -Az: 7 ABR 54/94 -, in: AP Nr. 109 zu § 37 BetrVG 1972
Vermittelt ein Seminar sowohl erforderliche als auch nicht erforderliche Themen, gilt es als erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn die erforderlichen Themen mehr als 50 % betragen.
LAG Hamburg vom 26.09.1996 - Az: 1 TaBV 2/96 -
Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Erforderlichkeit einer Schulung sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Wer bestimmt, ob eine Seminarteilnahme erforderlich ist?
Der Betriebsrat hat bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist, einen Beurteilungsspielraum.
Dieser bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Dauer der Schulung sowie auf die Anzahl der Mitglieder, die an der Schulung teilnehmen sollen ( BAG vom 21.06.2001, AZ: 2 AZR 137/00 ).
Maßgeblich ist, ob aus der Sichtweise eines objektiven Dritten die Schulung zum Zeit-punkt der Beschlussfassung für erforderlich angesehen werden durfte. Sofern die Erforderlichkeit vom Arbeitgeber bestritten wird, entscheidet letztendlich das Arbeitsgericht, ob das Seminar erforderlich ist bzw. war.
Sind Grundlagenschulungen für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich?
Ja.
Da eine verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit nur möglich ist, wenn jedes Betriebsratsmitglied über Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht verfügt, ist der Besuch von Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungsrecht für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG.
Diese Grundkenntnisse werden in den Seminaren B 1 - B 10 vermittelt. Da das Betriebsverfassungsrecht mit dem Arbeitsrecht eng verknüpft ist und die Kontrolle über die Einhaltung des Arbeitsrechts zu den Aufgaben des Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört, sind für jedes Betriebsratsmitglied auch Grundkenntnisse im Arbeitsrecht im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.
Diese werden überwiegend in den Seminaren Arbeitsrecht 1 bis 3 behandelt. Schließlich gehört zum Grundgerüst eines jeden Betriebsratsmitglieds Grundkenntnisse im Arbeitsschutz und Sozialrecht, so dass auch zu diesem Thema ein Grundlagenseminar für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist.
Wann sind Spezialseminare erforderlich?
Die Teilnahme an einem Spezialseminar, also einem über Grundlagenschulung hinausgehendes oder vertiefendes Seminar, ist dann erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und des Wissensstands im Gremium die Spezialkenntnisse demnächst benötigt, um bestimmte Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können ( BAG vom 15.05.1986, AZ: 6 ABR 64/83 ).
Es muss also ein aktueller betrieblicher Anlass vorliegen, der die Beteiligung des Betriebsrats auslöst, und das zur fachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben nötige Wissen im Betriebsrat fehlen.
Allerdings müssen die Kenntnisse nicht sofort benötigt werden. Ausreichend ist, wenn sie in absehbarer Zeit benötigt werden (BAG vom 09.10.1973, AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972).
Darüber hinaus ist ein Spezial- oder Vertiefungsseminar dann erforderlich, wenn sich einzelne Mitglieder im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit mit speziellen Themen beschäftigen, beispielsweise weil sie Mitglied in einem entsprechenden Ausschuss sind (BAG vom 15.06.1976, AP Nr. 12 zu § 40 BetrVG 1972).
Kann ich eine Schulung besuchen, auf der nur ein Teil der Inhalte erforderlich ist?
Ein teilweiser Besuch eines Seminars ist in der Regel nicht möglich und wenn doch wenig sinnvoll. Ob eine Schulung insgesamt erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG richtet sich nach dem Schwerpunkt des Seminars.
Sofern die Schulungszeit der erforderlichen Themen mit mehr als 50 Prozent überwiegt, ist die gesamte Schulungsveranstaltung als erforderlich anzusehen (BAG vom 28.05.1976, AP Nr. 24 zu § 37 BetrVG 1972).
Kann der Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich anstelle der Teilnahme an einem Betriebsratsseminar die erforderlichen Kenntnisse einfach selbst nachlese?
Nein.
Die gesetzlichen Grundlagen der Betriebsratsarbeit sind so komplex, dass man sie sich nicht selbst erschließen kann.
Dies gilt umso mehr, je weniger Vorkenntnisse vorhanden sind. Insofern kann ein Betriebsratsmitglied nicht darauf verwiesen werden, sich über den Inhalt des Gesetzes im Selbststudium zu unterrichten ( BAG v. 19.09.2001, AZ: 7 ABR 32/00 ).
Hinzu kommt, dass du nur im Rahmen eines Betriebsratsseminars konkrete Fragen stel-len und Probleme erörtern kannst und direkt eine Antwort oder Problemlösung bekommst. Auch ein für die eigene Betriebsratsarbeit wichtiger Erfahrungsaustausch mit anderen Betriebsräten ist nur bei einer Betriebsratsschulung gewährleistet.
Kann langjährige praktische Erfahrung bei der Betriebsratsarbeit die Teilnahme an einem Seminar ersetzen?
Nein.
Auch langjährige Praxiserfahrung als Betriebsrat kann den Seminarbesuch nicht ersetzen. Oft müssen gerade langjährige Betriebsräte im Rahmen eines Seminars feststellen, dass sie in der Praxis einiges falsch gemacht haben oder ihr Wissen nicht auf dem aktuellen Stand ist.
Im Übrigen kann das Erfahrungswissen nur im Wege einer Schulung überprüft und mit anderen Betriebsräten ausgetauscht werden. Schließlich dienen Betriebsratsschulungen auch dazu, vorhandene Kenntnisse zu systematisieren, dem Betriebsrat Einschätzungs- und Bewertungsmaßstäbe des Arbeitsrechts näher zu bringen und ihm den Zugang zu komplizierten Formulierungen des Gesetzes oder der Kommentierung zu erleichtern (ArbG Düsseldorf vom 03.04.2004, AZ: 12 BV 56/04).
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich nur ein Betriebsratsmitglied fortbildet und die anderen Betriebsratsmitglieder dann unterrichtet?
Jedes einzelne Betriebsratsmitglied hat gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG Anspruch auf Teilnahme an Schulungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Deshalb muss man sich nicht auf das Selbststudium oder die Unterrichtung durch andere Betriebsratsmitglieder verweisen lassen ( BAG vom 15.05.1986, AZ 6 ABR 74/83 DB 2496).
Außerdem würde dies voraussetzen, dass das geschulte Betriebsratsmitglied über die dafür notwendigen pädagogischen Fähigkeiten verfügt.
Schließlich besteht die große Gefahr, dass bei der Vermittlung komplexer Sachverhalte durch "Laien" wesentliche Inhalte unvollständig oder sogar falsch vermittelt werden.
Kann der Arbeitgeber eine Schulung am Ende der Amtsperiode verweigern?
Grundsätzlich: nein. Das gilt vor allem nicht, wenn es aktuell ein betriebliches Problem gibt, das der Betriebsrat lösen muss. Auch Schulungen zur Vorbereitung der Betriebsratswahl sind vor allem in dieser Zeit für Wahlvorstandsmitglieder erforderlich.
Häufig lehnen Arbeitgeber bereits im letzten Jahr der Amtszeit Schulungsbegehren des Betriebsrats ab mit dem Hinweis auf das nahe Ende der Amtszeit. Dies entspricht nicht mehr neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ohne Darlegung der konkreten Erforderlichkeit können Betriebsratsmitglieder auch kurz vor Ende der Amtszeit eine Grundlagenschulung besuchen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Betriebsrat sicher absehbar einschätzen kann, dass das Wissen bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr angewendet wird. Kann er hingegen die bis zum Ende der Amtszeit noch anfallenden beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nicht beurteilen und ist die Anwendung des erlernten Wissens möglich und denkbar, dann gilt die Schulung als erforderlich. Dies dürfte auf alle Grundlagenschulungen zutreffen, denn dort wird in der Regel Wissen vermittelt, das der Betriebsrat zur Führung seiner Amtsgeschäfte ständig also auch noch kurz vor dem Ende der Amtszeit - benötigt.
Nach einer Entscheidung des BAG (BAG vom 07. Mai 2008, 7 AZR 90/07) dürfen Betriebsratsmitglieder auch vor der nächsten Betriebsratswahl auf Schulung gehen.
Es gibt keine zeitliche Grenze! Dies gilt insbesondere für alle Grundseminare.
Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit des Seminars bestreitet?
Bestreitet der Arbeitgeber trotz ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss die Erforderlichkeit des Seminars, kann der Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten. Das Arbeitsgericht entscheidet dann darüber, ob das Betriebsratsseminar erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist.
Die Kosten für dieses Verfahren einschließlich der Kosten für den Betriebsratsanwalt trägt der Arbeitgeber. Wenn der Seminarbeginn kurz bevorsteht, kann der Schulungsanspruch sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.
Wie viele Schulungen darf man als Betriebsratsmitglied besuchen?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass jedes Betriebsratsmitglied innerhalb der vierjährigen Amtszeit nur drei bzw. vier Seminare besuchen darf. Grund dafür ist der zusätzlich zu dem eigentlichen Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG bestehende Bildungsurlaub für Betriebsräte nach § 37 Abs. 6 BetrVG, wo diese zeitliche Obergrenze festgelegt ist.
Tatsächlich kann jedes Betriebsratsmitglied so viele Schulungen besuchen, wie es für die Arbeit im Betriebsrat erforderlich ist. Insofern gibt es keine zahlenmäßige oder zeitliche Begrenzung. Maßgeblich ist allein das Kriterium der Erforderlichkeit.
Da nach dem Bundesarbeitsgericht jedes Betriebsratsmitglied nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet ist, sich die für die Betriebsratsarbeit unerlässlichen Grundkenntnisse anzueignen, um die Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können ( BAG vom 21.04.1983, AZ: 6 ABR 70/82 ), werden in der Regel drei bzw. vier Seminare innerhalb der vierjährigen Amtsperiode nicht ausreichen.
Hinzu kommt, dass der Betriebsrat einen umfangreichen Informationsbedarf hat, der vor allem auch auf dem neuesten Stand gehalten werden muss (BAG vom 11.07.1972, AP Nr. 1 zu 1972).
Muss man bei der Planung von Betriebsratsseminaren auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht nehmen?
Ja.
Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Dies liegt beispielsweise vor:
- Wenn durch den Besuch eines Betriebsratsseminars der reibungslose Betriebsablauf während dieses Zeitraums nicht gewährleistet ist, weil eine saisonale Auftragsspitze zu erwarten ist.
- Die Vertretung nicht sichergestellt ist.
Deshalb muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die geplante Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulung gemäß § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG auch rechtzeitig, d.h. mindestens zwei bis drei Wochen vor Seminarbeginn mitteilen. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er nach § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG die Einigungsstelle einschalten, die dann verbindlich hierüber entscheidet.
Muss der Betriebsrat darauf achten, dass die Schulungskosten verhältnismäßig sind?
Ja, im Prinzip schon.
Nachdem im Betriebsrat geprüft wurde, ob das Seminar im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist, gilt es auch die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das bedeutet, dass der Betriebsrat abwägen muss, ob die Kosten im Zusammenhang mit der Betriebsratsschulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.
Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass keine unnötigen Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Unverhältnismäßig wäre beispielsweise die Teilnahme an einer Grundlagenschulung auf Mallorca, die zur gleichen Zeit und beim gleichen Seminaranbieter in der Nähe des Betriebs stattfindet.
Muss der Betriebsrat den kostengünstigsten Seminarveranstalter wählen?
Nein.
Zwar muss der Betriebsrat darauf achten, dass das Betriebsratsseminar verhältnismäßig ist. Das wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn Sie ein Grundlagenseminar auf Mallorca besuchen wollen, wodurch weit überdurchschnittliche Kosten entstehen würden.
Ansonsten hat der Betriebsrat bei der Auswahl des Seminarveranstalters freie Wahl. Dementsprechend ist der Betriebsrat nicht dazu verpflichtet, den kostengünstigsten Seminaranbieter zu wählen ( BAG vom 28.06.1995, AZ: 7 ABR 55/94 ).
Insbesondere kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass ein kostengünstigeres Gewerkschaftsseminar ( LAG Köln vom 11.04.2002, AZ: 10 TaBV 50/01 ) oder eine Schulung durch den Arbeitgeberverband ( ArbG Düsseldorf vom 03.09.2004, AZ: 12 BV 56/04 ) besucht wird.
Darf der Arbeitgeber die Schulungskosten begrenzen oder ein bestimmtes Budget festlegen?
Nein.
Der Arbeitgeber darf für Betriebsratsschulungen die Kosten weder begrenzen noch ein bestimmtes Budget hierfür festlegen.
Auf die Betriebsratsschulungen haben alle Betriebsratsmitglieder unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG einen Rechtsanspruch, der nicht durch einseitige finanzielle Vorgaben des Arbeitgebers beschnitten werden kann.
Vielmehr ergibt sich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus § 40 Abs. 1 BetrVG , die weder durch einseitige Vorgaben noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abgeschafft oder eingeschränkt werden kann (BAG vom 09.06.1999, AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG).
Kann man vom Arbeitgeber einen Vorschuss für die Fahrtkosten und Auslagen verlangen?
Sofern einem Betriebsratsmitglied durch die Betriebsratstätigkeit Aufwendungen wie beispielsweise Fahrtkosten oder Spesen entstehen, kann vom Arbeitgeber vorher ein angemessener Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen verlangt werden. Dies gilt auch bei einer Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, die nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist.
Dürfen auch Ersatzmitglieder an Betriebsratsschulungen teilnehmen?
Ja.
Auch Ersatzmitglieder sollten über Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht verfügen.
Denn wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder verhindert sind (beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder einer Dienstreise), rücken Ersatzmitglieder gemäß § 25 BetrVG nach und müssen wie jedes ordentliche Betriebsratsmitglied ihre verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen. Insofern müssen Ersatzmitglieder grundsätzlich die gleichen Kenntnisse haben wie ordentliche Betriebsratsmitglieder.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind für Ersatzmitglieder Betriebsratsschulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn sie voraussichtlich öfters oder über einen längeren Zeitraum im Betriebsratsgremium sein werden.
Diese Prognose kann insbesondere auf die Häufigkeit und Dauer von vergangenen Nachrückfällen gefällt werden. Im übrigen hat der Betriebsrat bei der Prognose über den Einsatz von Ersatzmitgliedern einen gewissen Entscheidungsspielraum ( BAG vom 19.09.2001, AZ: 7 ABR 32/00 ).
Folgendes BAG Urteil ist am 15.5.86 gefällt worden und unter der Nummer AP Nr. 53 zu § 37.6 BetrVG von 1972 veröffentlicht worden:
„Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die häufig und in einer gewissen Regelmäßigkeit Betriebsratsmitglieder vertreten, haben grundsätzlich Anspruch auf Schulungsmaßnahmen nach § 37.6 BetrVG“
Das gilt zumindest für die in der Liste ersten beiden Ersatzmitglieder. Da Betriebsräte auch auf zukünftige Aufgaben vorbereitet sein müssen, können die ersten beiden Mitglieder grundsätzlich zu allen Grundschulungen fahren, die weiteren nur dann, wenn sie schon mal an einer Sitzung stellvertretend teilgenommen haben.
Ist die Zeit der Teilnahme an einem Betriebsratsseminar als Arbeitszeit zu bezahlen?
Ja.
Der Arbeitgeber darf bei einem Betriebsratsseminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BetrVG keine Minderung des Arbeitsentgelts vornehmen. Teilnehmende Betriebsratsmitglieder haben vielmehr Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ihnen zustände, wenn sie - statt an der Schulung teilzunehmen - im Betrieb weiter-gearbeitet hätten. Insofern gilt das sog. Lohnausfallprinzip.
Fortzuzahlen ist das vereinbarte Arbeitsentgelt einschließlich etwaiger Zuschläge und Zulagen. Ein Mehrarbeitszuschlag ist auch dann fortzuzahlen, wenn die Schulungszeit kürzer als die maßgebende Arbeitszeit am Schulungstag ist.
Ist das Betriebsratsmitglied vor der Schulung regelmäßig über die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hinaus zu zusätzlichen Arbeitseinsätzen herangezogen worden, ist ihm während der Schulungsteilnahme das Entgelt auch für die ausgefallenen zusätzlichen Arbeitseinsätze fortzuzahlen, wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitseinsatz während der Schulungszeit nur wegen der Teilnahme des Mitglieds am Seminar unterblieben ist (BAG vom 03.12.1997, AP Nr. 124 zu § 37 BetrVG 1972).
Müssen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Schulungen ihre Freizeit opfern?
Nein.
Sofern ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einem erforderlichen Betriebsratsseminar teilnimmt, leistet es Mehrarbeit. Nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist diese betriebsratsbedingte Mehrarbeit durch Freizeitausgleich auszugleichen. Das bedeutet, dass ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an einem Betriebsratsseminar nicht seine Freizeit opfern muss. Allerdings ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder haben im gleichen Umfang Anspruch auf Schulungen wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Von ihnen kann kein größeres "Freizeitopfer" verlangt werden als von Vollzeitbeschäftigten. Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer erforderlichen Schulung teil, hat es gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zur Ausgleichspflichtigen Seminarzeit gehören auch die Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt (BAG vom 16.02.2005 -Az: 7 AZR 330/04).
Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?
Bei Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Arbeitgeber grundsätzlich folgende Kosten zu übernehmen:
- Arbeitsentgelt nach dem Lohnausfallprinzip
- Fahrtkosten
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten
- Kosten für die Schulung (z.B. Aufwendungen für Seminarmaterial, Referentenhonorare)
Die Teilnahme an einer Schulung ist der Betriebsratstätigkeit gleichzustellen. Somit besteht gemäß § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Freizeitausgleich.
Die Seminarteilnahme darf nicht zu einer Minderung der Jahressonderzahlung führen und ist auch nicht als Fehlzeit im Sinne einer Anwesenheitsprämie anzusehen. BAG vom 29.01.1974, in: AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972
Dem Betriebsratsmitglied ist das gleiche Arbeitsentgelt einschließlich aller Zuschläge und Zulagen zu zahlen, das es bekommen hätte, wenn es - statt an der Schulung teilzunehmen - gearbeitet hätte.
Allerdings darf der Arbeitgeber bei der Erstattung der notwendigen Verpflegungskosten die Ersparnis eigener Aufwendungen des Betriebsratsmitglieds anrechnen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht Köln ist hierbei § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugrunde zu legen, während das Bundesarbeitsgericht von den Lohnsteuerrichtlinien ausgeht. BAG vom 28.06.1995 -Az: 7 ABR 55/94 -; LAG Köln vom 25.04.20088Az: 11 TaBV 10/08 -
Gilt im Betrieb eine allgemeine Reisekostenregelung, so ist diese auch im Zusammenhang mit einer Seminarteilnahme von Betriebsratsmittgliedern verbindlich.
Muss der Arbeitgeber auch die Reisekosten sowie die Übernachtungs- und Verpflegungskosten tragen?
Ja.
Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten, die durch die Teilnahme an einer Betriebsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber neben den Seminargebühren auch die notwendigen Reisekosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Dies gilt allerdings nicht für Kosten der persönlichen Lebensführung wie beispielsweise alkoholische Getränke oder Zigaretten.
In welcher Höhe muss der Arbeitgeber die anlässlich des Seminarbesuchs entstehenden Fahrtkosten tragen?
Maßgeblich ist in erster Linie die betriebliche Reisekostenregelung, sofern es ein solche Regelung im Betrieb gibt. Diese ist auch für Reisen anlässlich der Teilnahme an einem Betriebsratsseminar verbindlich.
Hat man danach beispielsweise freie Wahl beim Verkehrsmittel, können Sie selbst entscheiden, ob Sie mit dem Pkw, der Bahn oder gegebenenfalls sogar mit dem Flugzeug zum Seminar anreisen. Existiert hingegen keine betriebliche Reisekostenregelung, kommt es auf die übliche Praxis im Betrieb an, welches Verkehrsmittel genutzt werden kann und welche Kosten zu tragen sind.
Ist es beispielsweise üblich, dass andere Mitarbeiter bei Geschäftsreisen Bahnfahrt erster Klasse in Anspruch nehmen dürfen, so gilt dies ebenfalls für Bahnfahrten zum Betriebsratsseminar. Ansonsten würde gegen das in § 78 BetrVG geregelte für Betriebsratsmitglieder geltende Vor- und Nachteils Verbot verstoßen.
In den meisten Betrieben ist es allerdings üblich, bei einer Pkw-Fahrt 0,30 Euro/km und bei einer Bahnfahrt die Kosten für die zweite Klasse ersetzt zu bekommen.
Kann der Arbeitgeber verlangen, ein Seminar in der Nähe zu besuchen?
Nein.
Zwar muss der Betriebsrat darauf achten, dass das Betriebsratsseminar verhältnismäßig ist, also keine unnötigen Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Demzufolge darf der Arbeitgeber auch nicht mit unverhältnismäßig hohen Reisekosten belastet werden, wenn dies nicht notwendig ist.
Allerdings muss der Arbeitgeber auch die Reisekosten zu entfernter liegenden Seminarorten übernehmen, wenn die vom Betriebsrat ausgewählte Schulung eine effektivere Ausbildung ermöglicht (BAG vom 29.04.1975, AP Nr. 9 zu § 40 BetrVG 1972) oder das Seminar des ausgewählten Seminarveranstalters in Orts nähe erst drei Monate später stattfinden würde ( LAG Köln vom 11.04.2002, AZ: 10 TaBV 50/01 ).
Muss der Arbeitgeber die Reisezeit zu einem Betriebsratsseminar bezahlen?
Es kommt darauf an.
Unterschieden werden muss zwischen Reisezeiten innerhalb der persönlichen Arbeitszeit und Reisezeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeit.
- Wenn die Reisezeit zum Betriebsratsseminar innerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt, hat der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der beruflichen Tätigkeit zu befreien.
- Wenn die Reisezeit zum Betriebsratsseminar außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt, ist die betriebliche Reisekostenregelung maßgeblich.
Gibt es im Betrieb keine Reisekostenrichtlinie, ist darauf abzustellen, wie die Reisezeiten bei Geschäftsreisen üblicherweise abgerechnet werden. Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht nach § 37 Abs. 3 BetrVG allerdings nur dann, wenn ein betriebsbedingter Grund für die Reisezeit außerhalb der Arbeitszeit vorliegt.
Dies ist nach der Rechtsprechung jedoch bei Reisezeiten zu Betriebsratsseminaren grundsätzlich nicht der Fall ( BAG vom 27.06.1990, AZ: 7 AZR 292/89 ).
Darf der Arbeitgeber die Übernahme der Übernachtungskosten ablehnen?
Es kommt darauf an, wie weit der Wohnort von dem Schulungsort entfernt ist. Beträgt die einfache Entfernung zwischen Wohnort und Schulungsort 74 Kilometer oder mehr, ist es einem an der Betriebsratsschulung teilnehmenden Betriebsratsmitglied nicht mehr zuzumuten täglich zum Seminarort zu pendeln ( ArbG Düsseldorf 03.09.2004, AZ: 12 BV 56/04 ).
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied die Übernachtungskosten grundsätzlich voll erstatten muss. Sind die Übernachtungskosten in einer betrieblichen Reisekostenregelung beschränkt, gilt dies grundsätzlich auch für Betriebsratsseminare, so dass unter Umständen eine günstigere Hotelunterkunft gewählt werden muss.
Allerdings muss die alternative Unterkunft vom Tagungshotel aus fußläufig oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein ( BAG 28.03.2007, AZ: 7 ABR 33/06 ).
Nach der Rechtsprechung ist eine Übernachtung im Seminarhotel auf jeden Fall sinnvoll. Denn nur so ist der im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts gewünschte abendliche Gedanken- und Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmen und mit den Seminarreferenten gewährleistet (Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven vom 31.05.2007, AZ: 10 BV 59/07 sowie ArbG Flensburg 27.01.2000, AZ: 3 BV 21/99).
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Übernachtung außerhalb des Seminarhotels der Arbeitgeber die Mehrkosten für das tägliche Pendeln vom und zum Seminarhotel zu tragen hat.
Kann der Arbeitgeber bei der Reisekostenabrechnung ersparte Aufwendungen abziehen?
Ja, im Prinzip schon.
Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied, das an einer auswärtigen Schulung teilnimmt, die ersparten Aufwendungen abziehen. Die Höhe richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Für den Wert der Haushaltsersparnis kommt es nicht darauf an wie teuer oder kostengünstig das Essen war, das das Betriebsratsmitglied im Seminarhotel zu sich genommen hat. Maßgeblich ist vielmehr, welche Aufwendungen er gehabt hätte, wenn er zu Hause gegessen hätte.
Hierfür sieht die Sozialversicherungsentgeltverordnung pauschale Beträge vor, und zwar für ein Frühstück 1,57 EUR sowie für ein Mittag- und Abendessen jeweils 2,80 EUR pro Tag. Eine weitergehende Anrechnung darf nicht erfolgen.
Insbesondere muss sich der Seminarteilnehmer keine Ersparnis für Getränke, die er während der Seminarzeit zu sich genommen hat, anrechnen lassen ( LAG Köln vom 25.04.2008, AZ: 11 TaBV 10/08 ).
Inhouse-Schulung
Es besteht auch die Möglichkeit, eine speziell auf das eigene Gremium zugeschnittene Schulung zu bestellen. Diese sogenannte Inhouse-Seminare zeichnen sich dadurch aus, dass alle Betriebsratsmitglieder und oft auch die Ersatzmitglieder an der Schulung teilnehmen. Zudem findet die Veranstaltung meist entweder im Betrieb oder in der Nähe des Betriebs statt. Vorteil ist, dass alle Teilnehmer nach der Schulung über den gleichen Wissenstand verfügen. Zudem spart der Arbeitgeber Übernachtungs- und Fahrtkosten und ist im Gegenzug oft damit einverstanden, den Kreis der Teilnehmer auszudehnen, beispielsweise auf die Ersatzmitglieder und/oder Jugend- und Auszubildendenvertretung.