Betriebsrat erwirkt Rauswurf einer Schlägerin

Betriebsrat erwirkt Rauswurf einer Schlägerin

 

Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist der Kampf um den Erhalt jedes einzelnen Arbeitsplatzes im Betrieb. Wer jedoch Kollegen verprügelt, braucht sich nicht zu wundern, wenn er vom Betriebsrat zum Abschuss freigegeben wird.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war seit 1993 als Sachbearbeiterin für einen großen Versicherungskonzern tätig. Nachdem sie sich im Zeitraum von Oktober 2014 bis Januar 2015 wiederholt Handgreiflichkeiten mit Kollegen geliefert und Drohungen ausgesprochen hatte, forderte der Betriebsrat unter Berufung auf §104 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber, die aggressive Schlägerin zu entlassen. Als dieser nicht reagierte, zog der Betriebsrat vor Gericht und erstritt eine Entscheidung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet wurde, die Sachbearbeiterin „zu entlassen“. Gegen die in der Folge ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung klagte die Beschäftigte. Sie argumentierte, dass kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege und eine ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei.

Das sagt das Gericht

Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Das BAG erklärte zwar die außerordentliche Kündigung für unwirksam, meinte aber, dass die ordentliche Kündigung rechtens sei. Werde ein Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats rechtskräftig durch ein Arbeitsgericht verpflichtet, einen betriebsstörenden Arbeitnehmer zu entlassen, so liege für dessen ordentliche Kündigung ein dringendes betriebliches Erfordernis vor. Das Verfahren nach §104 BetrVG sei präjudiziell für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess, d. h. die kollektivrechtliche Entscheidung bindet das Arbeitsgericht im individualrechtlichen Prozess. BAG, Urteil vom 28.03.2017, Az.: 2 AZR 551/16

Das bedeutet für euch

 Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers verlangen. Voraussetzung ist ein gravierendes Fehlverhalten. Wer gegenüber Kollegen wiederholt handgreiflich wird, Drohungen ausspricht und mobbt, stört den Betriebsfrieden nachhaltig und erfüllt damit die Anforderungen des § 104 BetrVG. Übrigens muss der Arbeitgeber bei einer solchen vom Betriebsrat initiierten Entlassung das Gremium nicht gemäß §102 BetrVG anhören. Das würde keinen Sinn machen - schließlich erfolgt die Kündigung ja gerade auf Betreiben des Betriebsrats.

 

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Große Seminarwoche 03. - 07. Juli 2017
im Hessen Hotelpark in Hohenroda (bei Bad Hersfeld)

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Schon 111 Seminarteilnehmer! Der Countdown läuft. In 9 Wochen findet die große Seminarwoche im Hessen Hotelpark in Hohenroda statt. Wie jedes Jahr, mit traditionellem Sommerfest am Mittwochabend. Die unten aufgeführten Seminare finden statt.


Also schon einmal unverbindlich vorreservieren !


☺20 Seminare mit Top Referenten☺

 

B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit              
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Betriebsrat und personelle Angelegenheiten
Wirtschaftsausschuss 3
B 5: Betriebsversammlung und Rhetorik                      
B 6: Die Betriebsvereinbarung und Verhandlungsführung
B 8: Flexible Arbeitszeitgestaltung
Schichtarbeit und Schichtplangestaltung
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1, 2 und 3
Arbeitsrecht 3
Aktuelles Arbeitsrecht

Sozialrecht 1     
Aktuelle Neuerungen im Sozialrecht  
Stress, Burnout, psychische Belastungen am Arbeitsplatz
Schwerbehindertenvertretung 2
BR-Office 2
Mobbing und sexuelle Belästigung im Betrieb
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle
BEM 1: Betriebliches Eingliederungsmanagement

Ralf Gretenkort
RA Lieselotte Wolf
Rudi Ewald

Gerhard Dörfler
Marion Müller

Rainer Scharpenberg
Dr. Christiane Lindecke
RA Matthias Hofinger
Ralf Höres

Arbeitsrichterin Claudia Schymik
Dr. Walter Woeller
Landessozialrichter Volker Brinkhoff

Landessozialrichterin Mona Hoffmann
Anna Leister, Anita Shum
Peter Schumacher

Betriebswirtin Doris Weiler
RA Godela Linde
Kirsten Holzlehner
Daniela Dankesreiter

Eva von Buch

 

peter

 

 

  Mit herzlichen Grüßen 

  Euer Peter Stahlheber


 

 

 

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Neu: Seminar "Datenschutz und Arbeitnehmerüberwachung - EU-DSGVO"

Am 25. Mai 2016 trat die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DS-GVO) in Kraft. Die Verordnung war am 14. April 2016 vom Europäischen Parlament beschlossen und am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Verordnung sieht eine Übergangszeit von zwei Jahren vor und gilt damit ab dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union direkt. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist mit 99 Artikeln und 173 Erwägungsgründen deutlich umfangreicher als z. B. das deutsche Bundesdatenschutzgesetz.


Die EU-DSGVO gilt ab Mai 2018. Doch schon jetzt ist es für Betriebsräte und Personalräte höchste Zeit, sich mit dem neuen Datenschutzrecht zu befassen. So gilt es zum Beispiel bei bestehenden und neuen Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu prüfen, ob diese künftig durch das neue Recht in ihrer Wirksamkeit beschränkt oder ausgehöhlt werden.


Folgende Seminartermine:

03. - 07. Juli 2017 im Hessen Hotelpark Hohenroda
11. - 15. September 2017 im Hessen Hotelpark Hohenroda
08. - 13. Oktober 2017 im Hotel Haus Hammersbach (bei Garmisch)
 11. - 15. Dezember 2017 im Hessen Hotelpark Hohenroda

Welche Gefahren drohen und was Betriebsräte schon jetzt tun können, um die Arbeitnehmerdaten zu schützen.

 

1. Was sind die wichtigsten Änderungen im Datenschutz durch die neue EU-DSGVO?


Die EU-DSGVO wird das heute geltende Bundesdatenschutzgesetz weitgehend ersetzen. Sie gibt ab dem 25. Mai 2018 einen einheitlichen und zwingenden Datenschutzstandard für ganz Europa vor. Eine »Flucht« von Verantwortlichen Stellen in andere europäische Länder mit weniger Datenschutz wird damit sinnlos. Inhaltlich enthält die EU-DSGVO wichtige Neuerungen wie etwa ein »Recht auf Vergessen« oder den »Anspruch auf Datenübertragbarkeit«. Neu ist auch die zentrale Zusammenfassung allgemeiner Grundsätze, die der Verordnung in Art. 5 vorangestellt sind. Diese Grundsätze finden sich zwar teilweise auch im BDSG. Durch ihre Positionierung an prominenter Stelle im Eingangsteil der EU-DSGVO prägen sie aber den Datenschutz nunmehr entscheidend.

Dies hat vielfältige praktische Auswirkungen. So leitet sich etwa aus der in den Grundsätzen genannten Verpflichtung zur Datenminimierung für Datenverarbeiter die Notwendigkeit ab, für jedes personenbezogene Einzeldatum, das sie erheben wollen, zu prüfen, ob es für die benannten Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Eine zweckfreie Vorratsdatenspeicherungen, die in vielen Betrieben etwa im Rahmen von sog. »Big Data«-Konzepten erfolgt, wird damit datenschutzrechtlich nicht zulässig.

Nicht zu unterschätzen sind schließlich die Geldbußen bis zu einer Höhe von zwanzig Millionen EUR bzw. von bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres, die bei einem Verstoß gegen die EU-DSGVO gegen Verarbeiter verhängt werden können. Mit Blick auf diese (Maximal-)Beträge wird schlechter Datenschutz für Unternehmen ein echter Risikofaktor.

 

2. Welche Gefahren drohen durch die EU-DSGVO?


Eine grundlegende Gefahr folgt aus den beiden unterschiedlichen zwei Zielrichtungen der EU-DSGVO: Sie soll einerseits den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten und andererseits den freien Datenverkehr garantieren. Bürger müssen sich deshalb darauf einstellen, dass die Europa- und weltweite Datenverarbeitung weiter zunimmt. Ob die in der Verordnung enthaltenen Datenschutzregeln da etwa gegenüber großen Konzernen funktionieren, muss sich erst noch zeigen. Zumal ursprünglich geplante Schutzmechanismen gestrichen wurden. Hinzu kommt, dass die neunundneunzig Artikel der EU-DSGVO für Bürger textlich noch unverständlicher sind als die achtundvierzig Paragraphen des BDSG.

 

3. Gibt es etwas, was Betriebsräte jetzt schon tun können, um die Arbeitnehmerdaten zu schützen?


Die EU-DSGVO gilt zwar erst ab Mai 2018. Dennoch müssen sich Betriebsräte ab sofort mit dem neuen Datenschutzrecht befassen. Arbeitgeber tun dies schon seit der Verkündung des neuen Rechts und führen es teilweise bei Verhandlungen schon ins Feld, soweit es ihnen nützt. Schon deshalb ist es für Betriebsräte unumgänglich, die wesentlichen Prinzipien der EU-DSGVO zu kennen und zu verstehen. Zudem müssen sie sowohl für bestehende als auch für neu abzuschließende Betriebsvereinbarungen ausschließen, dass dort enthaltene Regelungen künftig in ihrer Wirksamkeit beschränkt oder ausgehöhlt werden, weil sie mit dem neuen Recht kollidieren. Und schließlich sollten Betriebsräte die Einhaltung der für Beschäftigte vorteilhaften Regelungen der EU-DSGVO wie etwa den erweiterten Anspruch auf Datenlöschung oder die vielfach notwendige IT-Folgenabschätzung schon jetzt in Betriebsvereinbarungen absichern.

 

Seminarinhalt:

Eine Übersicht zum aktuellen der EU-DSGVO - Umfangreiche juristische Einschätzung.

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Leistungskontrollen im Überblick und die technischen Möglichkeiten im Betrieb
  • Grundlagen der Datenerfassung und Datenverarbeitung
  • Erfassung und Speicherung von Daten
  • wie funktionieren PC´s und Netzwerke?
  • Gibt es einen sicheren Schutz mittels Passwort
  • Datenschutz bei Bewerbung
  • Allgemeine Mitarbeiterüberwachung
  • Krankenkontrolle
  • Suchtkontrolle
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Das neue EU-DSGVO eine Übersicht
  • was sind die wichtigsten Änderungen durch das EU-DSGVO
  • Welche Gefahren drohen durch das EU-DSGVO
  • Was können Betriebs- und Personalräte schon jetzt tun um die Daten der Arbeitnehmer zu schützen
  • Private Nutzung von dienstlichem Internet und Telefon
  • Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung und Zulässigkeit
  • Datenschutzbeauftragter
  • Rechte der Arbeitnehmer
  • Nutzung von Daten, insbesondere Personaldaten durch den Betriebsrat
  • Rechtsprechung
  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG
  • Initiativ- und Kontrollrechte
  • Hinzuziehung von Sachverständigen gemäß § 80 BetrVG
  • Betriebsvereinbarung zum Datenschutz
  • Regelungszuständigkeit von BR, GBR oder KBR?
  • wichtige Inhalte
  • Musterbetriebsvereinbarungen zu Internet- und E-Mail Nutzung, PC´s und Netzwerken, Telefonanlagen, Videoüberwachung