Seminarendspurt 2018 - Dezemberwoche 10. - 14.12.2018

Seminarendspurt 2018 - Dezemberwoche 10. - 14.12.2018

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

 

Seminarwoche 10. - 14. Dezember 2018 
mit Weihnachtsparty + tollem Begleitprogramm!

Letzter Seminar-Event in 2018.
Schon 142 Teilnehmer, das wird neuer Rekord! Wir haben noch 42 Zimmer!


im Hessen Hotelpark Hohenroda                                                                
(bei Bad Hersfeld/Fulda)

Diese Seminare finden auf jeden Fall statt:

1

Fit für den Vorsitz/ Geschäftsführung

2

Beschlussfassung + Protokollführung

3

B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit

4

B 2: Mitbestimmungsrechte

5

B 3: Personelle Maßnahmen

6

B 4: Wirtschaftliche Angelegenheiten

7

B 5: Die Betriebsversammlung + Rhetorik

8

Arbeitsrecht 1

9

JAV 1 + JAV 2

10

Arbeits- + Gesundheitsschutz 1 + 2

11

Wirtschaftsausschuss 5

12

Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats

13

Mediation und Konfliktbewältigung

14

Der Betriebsrats PC 1

15

Stress, Burnout und psychische Belastungen

16

SBV 1

17

BEM 1

18

Aktuelle Neuerungen im Arbeitsrecht

In allen Seminaren sind noch Plätze frei:

 Hier kannst du dich für die Seminare im Dezember anmelden

 

BAG: Umkleidezeit ist Arbeitszeit

Die Zeit für das Umkleiden gehört zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen auffälliger Dienstkleidung verlangt, etwa eine Uniform in einem Unternehmen für Geld- und Werttransporte. Das An- und Ausziehen muss bezahlt werden. 

Vergütungspflichtige Arbeit
Es handelt sich um einen Anspruch aus § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zu den versprochenen Diensten zählt nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung, sondern jede vom Arbeitgeber im Gegenzug verlangte sonstige Tätigkeit, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. »Arbeit« als Leistung der versprochenen Dienste nach § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 6.9.2017). 

Auffällige Dienstkleidung ist fremdbestimmt
Bei besonders auffälliger Dienstkleidung, die auf Anweisung des Arbeitsgebers getragen werden muss, hat der Arbeitnehmer außerhalb seine Arbeitszeit kein feststellbares Interesse. Anders ist es, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen und er sich dafür entscheidet, diese zu Hause an- und auszuziehen. Dann fehlt es an der Fremdbestimmtheit. Der Arbeitnehmer schont seine eigene Kleidung. Er hat sich aus anderen Gründen dafür entschieden, diese Kleidung nicht im Betreib an- und abzulegen. Da der Arbeitgeber das Tragen der Dienstkleidung vorgeschrieben hat und der Arbeitnehmer sich wegen der besonderen Auffälligkeit zum Umkleiden im Betrieb entschieden hat, gehört das Umziehen zur Arbeitszeit. Dies im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die sich dazu entschieden haben, sich zu Hause umzuziehen. In Tarifverträgen kann eine Vergütungsregelung für Umkleidezeiten vereinbart werden. Dies war hier nicht der Fall. Es ist nicht näher bestimmt, was unter »Aufnahme der Tätigkeit« bedeutet. Beginn der Tätigkeit kann auch das Umkleiden sein. 

Das BAG hat ausdrücklich bestätigt, dass das Anlegen der Dienstkleidung Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit ist.  

Praxistipp:

Der Betriebsrat sollte versuchen, mit dem Arbeitgeber Umkleidezeiten in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Solange es dazu keine Vereinbarung in einem Tarifvertrag gibt, liegt auch kein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz vor. Eine Betriebsvereinbarung hat zudem den Vorteil, dass alle Arbeitnehmer gleichbehandelt werden und es keinen Streit darüber gibt, ob sich jemand langsamer oder schneller als der andere umzieht oder ob im Winter mehr Kleidungsstücke als im Sommer abgelegt werden.Ein Anspruch auf bezahlte Umkleidezeit besteht nicht, wenn es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, ob er diese trägt oder nicht. Dann fehlt es an der Fremdbestimmtheit.In jedem Fall, ist die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarte Ausschlussfrist zu beachten. Verjährungsfrist drei Jahren (§ 195 BGB). Quelle: BAG (25.04.2018) Aktenzeichen 5 AZR 245/17 

Peter Stahlheber
br-spezial