Newsletter Oktober

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Kann die Seminarwoche 07. – 11. Dezember in Hohenroda stattfinden? 

Derzeit beherrscht ein Thema die Medien, das einige von euch vielleicht verunsichern könnte: Die steigenden Infektionszahlen. Bei mir treffen täglich Anfragen ein, ob die Seminarwoche 07. – 11. Dezember in Hohenroda durchgeführt werden kann. Aus heutiger Sicht: JA!!!

Eins ist ganz klar:
Eure Gesundheit und auch die unserer Dozentinnen und Dozenten liegt mir sehr am Herzen! Das br-spezial Corona-Schutzkonzept sorgt für einen sicheren Seminarbesuch. Der Hessen Hotelpark Hohenroda im „Grünen“ gehört mit zu den sichersten Orten in Deutschland!
Das Hygienekonzept des Hotels und von br-spezial ist vorbildlich.

 

Seminarbesuch in Corona Zeiten - ist das überhaupt sicher ?!
Gesundheit ist immer das Wichtigste.
Wir von br-spezial sind uns unserer großen Verantwortung sehr bewusst! Gemeinsam gesund und sicher durch die Krise kommen und eine unbeschwerte, erfolgreiche Seminarwoche erleben – das sind unsere Ziele.
Denn keine Seminare sind gerade in schwierigen Zeiten auch keine Lösung.

 

Das br-spezial Corona-Schutzkonzept für einen sicheren Seminarbesuch:

 
  • Wir beachten streng die Vorgaben der Corona-Verordnungen der Bundesländer und der örtlichen Gesundheitsämter.
  • Wir halten uns sehr eng an die Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Robert-Koch-Instituts (RKI).
  • 1,5 Meter gesetzlicher Mindestabstand – das gilt natürlich auch in Seminarräumen und Restaurant.
  • Erhöhte Hygienestandards gelten in unserem Seminarhotel, z. B. durch häufigere Reinigung von Oberflächen und neue gastronomische Konzepte.
  • Es stehen immer ausreichend Desinfektionsmittel und Schutzmasken zur Verfügung.
  • Wir sorgen für regelmäßiges und häufiges Lüften und oder Luftfilterung.
  • Bei Fragen oder Bedenken? Ruf uns gerne an: 06433 – 924 29 39 oder 0173 924 29 39

 

Ich hoffe, dass wir uns trotz Corona bald wiedersehen!
Bis dahin gilt: Bleibt gesund und passt schön auf euch auf!

Herzliche Grüße aus dem Hessenlande

Peter Stahlheber

 

Zusätzliche neue Seminare 07. - 11. Dezember in Hohenroda

  • Fachtagung: Arbeits- und Sozialrecht + Covid-19
  • Gestärkt durch die Krise
  • Beschäftigungssicherung und Kurzarbeit
  • Umstrukturierung, Betriebsübergang, Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan
 


Seminare - 07. - 11. Dezember 2020
     im Hessen Hotelpark Hohenroda         
     (bei Bad Hersfeld/Fulda)

   

Seminargebühren für alle Seminartypen = 1.154,- €; Hotelkosten 738,- €  (Getränke sind frei!) 

Rabatt B 1 und JAV 1,
1 Teilnehmer 999,- €
2 Teilnehmer je 960,- €
3 Teilnehmer je 899,- €
4 Teilnehmer je 860,- €

 Hier kannst du dich für die Seminare im Dezember anmelden

 

Krankschreibung per Telefon wieder möglich

Angesichts wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Bis Ende des Jahres können sich Beschäftigte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankschreiben lassen.

Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Gute Alternative zum Praxisbesuch
»Allein durch mögliche Kontakte auf dem Weg in die Praxis oder beim Warten in geschlossenen Räumen steigt das Risiko, sich anzustecken. Mit der Krankschreibung per Telefon gibt es für Menschen mit leichten Atemwegserkrankungen eine gute Alternative zum Praxisbesuch. Die Erfahrungen aus dem Frühjahr mit der Krankschreibung per Telefon haben gezeigt, wie umsichtig Versicherte damit umgehen. Durch die zeitlich befristete Regelung, erst einmal bis zum Jahresende, wird zudem die dynamische Entwicklung der Pandemie berücksichtigt. Rechtzeitig vor dem Auslaufen wird über eine Anpassung der zeitlichen Befristung beraten. Wie schnell Entscheidungen im Pandemiefall überholt sein können und angepasst werden müssen, haben wir alle in diesem Jahr gelernt.

Telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und Vorgehen besprechen
Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19.10. in Kraft.

 

GBR und KBR können Präsenzsitzungen trotz Corona abhalten

Der Arbeitgeber kann einem Konzernbetriebsrat und (GBR) nicht verbieten, eine Konzernbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung durchzuführen, wenn der KBR die Sitzung unter Beachtung der örtlichen Gesundheitsvorschriften abhalten kann.

Darum geht es:

Die Arbeitgeberin betreibt deutschlandweit Reha-Kliniken. Sie hat gegenüber sämtlichen Beschäftigten einstweilen einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte untersagt. Auf dieses Verbot hat sie sich auch berufen, als ihr Konzernbetriebsrat (KBR) eine geplante mehrtägige Präsenzsitzung mit erforderlicher Anreise der Betriebsratsmitglieder durchführen wollte.

Der KBR hat sich gegen die Untersagung gewandt und geltend gemacht, alle geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz würden eingehalten. Die Arbeitgeberin hält eine solche Präsenzsitzung im Hinblick auf die derzeitige Covid-19-Pandemie für nicht vertretbar.

Das sagt das Gericht:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hält es für zulässig, dass der KBR eine Präsenzsitzung durchführt. Für ein Verbot gebe es keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheide der Vorsitzende des KBRs über die Einberufung der Sitzung, den Sitzungsort.Damit entscheidet er auch über die Frage, ob eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werde. Im vorliegenden Fall könne der KBR darüber hinaus schon deshalb nicht auf eine nach der Neuregelung des § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden. Dies sei im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz rechtlich nicht möglich.Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sei die Durchführung der Sitzung zulässig. Dabei liege es in erster Linie im Verantwortungsbereich des KBRs selbst und seiner Vorsitzenden, dass die örtlichen Verordnungen beachtet und eingehalten werden.Auch wenn damit eine Risikosteigerung einhergeht, dass es trotz Beachtung der Verhaltensvorgaben zu Infektionen kommt, sei die die Arbeitgeberin nicht berechtigt, die Sitzung als Präsenzveranstaltung zu untersagen.

Hinweis für die Praxis

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte im August bereits entschieden, dass ein GBR trotz der Corona-Pandemie eine Präsenzsitzung abhalten kann (LAG Berlin-Brandenburg 24.8.2020 - 12 TaBVGa 1015/20).Die -bis 31.12.2020 befristete- Sonderregelung zu Videositzungen in § 129 BetrVG ist eine Alternative, für die sich der Betriebsrat entscheiden kann. Aber der Arbeitgeber kann weder einen örtlichen noch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zwingen, auf eine Videokonferenz auszuweichen, wenn diese im Rahmen der Gesundheitsvorschriften zulässig ist - insbesondere, wenn geheime Wahlgänge anstehen.Allerdings setzt die Sitzung natürlich voraus, dass der zuständige Betriebsrat ein Hygienekonzept vorlegen und umsetzen kann, das den örtlichen Gesundheitsverordnungen genügt.

Quelle

ArbG Berlin (07.10.2020)
Aktenzeichen 7 BVGa 12816/20
ArbG Berlin, Pressemitteilung Nr. 30/20 vom 08.10.2020