Wichtige Informationen 2021

Wichtige Informationen 2021

Aktuelle Informationen
08. Januar 2021







Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich darf Euch und Euren Familien für das neue Jahr 2021 alles Gute, viel Glück und vor allem Gesundheit wünschen.

Ein turbulentes Jahr 2020, das in weiten Teilen durch die Herausforderungen und Belastungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise geprägt war, liegt hinter uns. Noch immer beherrscht Corona unser aller Leben und es steht zu befürchten, dass dies auch noch eine Weile so bleibt.

Nun aber richtet sich der Blick auch nach vorne und wir alle hoffen, dass mit dem Jahr 2021 eine Wende zum Besseren verbunden sein wird, der wir mit Optimismus, Umsicht und Tatendrang entgegensehen.

Auch im neuen Jahr freuen wir uns darauf, Euch mit unserem Seminarangebot zu unterstützen und als verlässlicher und vertrauensvoller Partner zur Seite stehen zu dürfen.

Ab März werden wir unsere Präsenzseminare hoffentlich wieder durchführen können. Viele von euch brauchen gerade jetzt aktuelles Wissen für eure Betriebsratsarbeit und haben uns gebeten, unsere Seminare trotz Corona abzuhalten. Solange es die Umstände erlauben, möchten wir euch deshalb mit unseren Schulungen vor Ort unterstützen! Gemeinsam mit unseren Partnerhotels haben wir Hygienekonzepte erstellt, die sich in der Praxis bestens bewährt haben.  Bei weiteren Fragen kontaktiert uns gern über unsere Hotline 06433 – 94 37 66.

 Bleibt gesund und zuversichtlich  – wir bleiben Euer verlässlicher Partner für Seminare in bewährter br-spezial-Qualität!

       

Herzliche Grüße

Euer Peter Stahlheber

 
 

Präsenzseminare oder Webinare? Wer im Team spielt, sollte nicht alleine trainieren 

Onlineseminare und Webinare liegen seit Corona voll im Trend. Ein PC oder Tablet, und los geht ́s, wo und wann man will. So die Theorie.  

  • In der Praxis scheitert es oft schon an einer stabilen Internetverbindung!
  • Für maximalen Lernerfolg braucht es aber mehr – gerade auch in schwierigen und anstrengenden Zeiten: Etwas Abstand zum Alltag, um den Kopf frei zu kriegen und aufzutanken und vor allem den Austausch mit Gleichgesinnten.
  • Ein gutes Seminar lebt von einer vertrauensvollen Atmosphäre, von vielfältigen Begegnungen und Menschen, die ihre fachlichen Erfahrungen und Emotionen teilen, vom Praxisbezug und unmittelbarem Feedback. Oder kurz: Von Gesicht zu Gesicht und einem gemeinsamen Lernerlebnis! Das können Webinare nicht leisten!
  • Das Geheimnis eines erfolgreichen Seminars: Erfahrungsaustausch und praktische Lösungen. Die Kompetenz unserer Fachreferenten und die Erfahrung der Kolleg*innen. Bei uns finden immer mehrere Seminare zu verschiedenen Themen gleichzeitig statt. So findest du für jede Frage den richtigen Ansprechpartner, immer ein offenes Ohr und eine kostenlose Beratung gibt es noch dazu.

Digitale Seminare?

Seminare Online-Konferenzen und mobiles Arbeiten sind in Corona-Zeiten normal geworden. Betriebsräte können befristet per Telefon- oder Videokonferenz Beschlüsse fassen. Ist es da nicht auch folgerichtig, bei Betriebsratsschulungen auf digitale Angebote zu setzen? 

Darum geht es
1.
Aus Mangel an regulären Seminaren fanden in der Corona-Krise vermehrt digitale Schulungen für Betriebsräte statt. 

2.Einen gleichwertigen Ersatz für die Präsenzschulungen stellen diese Formate aber nicht dar. 

3.Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat keine Online-Seminare aus Kostengesichtspunkten vorschreiben. 

Einige Arbeitgeber sehen das so und wollen, dass Gremien primär digitale Schulungsangebote nutzen. Aus Arbeitgebersicht haben diese virtuellen Seminare viele Vorteile. Es fallen beispielsweise keine Fahrt- und Übernachtungskosten für die Teilnehmer an. Außerdem sind die Betriebsratsmitglieder während der Schulung häufig im Betrieb und können vor oder nach dem Seminar noch arbeiten. Ein weiteres Argument der Arbeitgeberseite: E-Learning wird mit Zustimmung des Betriebsrats auch von anderen Beschäftigten genutzt. 

Auf der anderen Seite liegen aber auch die Nachteile von Online-Formaten auf der Hand. Der Erfahrungsaustausch und das Networking (Vernetzung) zwischen den Beteiligten wird genauso erschwert wie der persönliche Kontakt innerhalb der Schulungsgruppe. Statt sich in der Seminarpause mit den anderen Teilnehmern bei einer Tasse Kaffee auszutauschen, wird das Online-Seminar während der Pause verlassen und gearbeitet. Zudem ist die Störungsanfälligkeit deutlich höher, wenn im Betrieb virtuell geschult wird. Der Teilnehmer ist aus Sicht des Vorgesetzten oder Kollegen ja vor Ort und damit verfügbar. Nicht zuletzt können digitale Angebote als »Bildschirmarbeit« auch belasten und ermüden.

Kann dem Betriebsrat eine Online-Schulung vorgegeben werden?

Eine Schulungsveranstaltung ist für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich, wenn dieser sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.

Der Betriebsrat hat hierbei einen Beurteilungsspielraum beim Inhalt der Veranstaltung, bei der Teilnehmeranzahl und Schulungsdauer. Er entscheidet also alleine, wen er auf welches Seminar entsendet. Allerdings muss das Gremium bei seiner Entscheidung auch die mit der Schulung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers berücksichtigen, ohne aber deswegen den preisgünstigsten Anbieter auswählen zu müssen.

Auf den letztgenannten Gedanken könnte man nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur kommen, wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind.

Beschließt der Betriebsrat deswegen, dass Mitglieder an einer Präsenzschulung teilnehmen und wird ihm von Arbeitgeberseite ein kostengünstigeres Online-Format vorgelegt, sollte der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber darlegen, weswegen er das digitale Angebot als nicht gleichwertig erachtet. Begründet werden kann dies dabei neben der Störanfälligkeit und den erwähnten gesundheitlichen Aspekten auch mit dem verhinderten oder zumindest deutlich erschwerten Gedanken- und Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern. Eben dieser Austausch, auch über das eigentliche Seminarprogramm hinaus, wird dabei auch vom BAG hervorgehoben.

Was tun bei Streitigkeiten?

Die Einigungsstelle ist nicht zuständig! Bei Streitigkeiten über die Erforderlichkeit der Schulung, die Anzahl der Seminarteilnehmer oder über die Übernahme von Hotelkosten, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. In klaren Fällen ist dabei auch der Erlass einer Einstweiligen Verfügung, also eine Entscheidung im Eilverfahren, zugunsten des Betriebsrats möglich.

Der Betriebsrat kann sich in den Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wobei die Kosten für die rechtliche Vertretung nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Kein Ersatz für Präsenzschulungen

Aus Mangel an regulären Seminaren haben in der Corona-Krise die digitalen Schulungsangebote für Betriebsräte zugenommen. Sie haben in einer für viele Arbeitnehmervertretungen schwierigen Zeit schnell Wissen zu Kurzarbeit oder Gesundheitsschutz vermittelt, ohne dass der eine oder andere Betriebsrat Schwierigkeiten gehabt hätte, seine Mitbestimmungsrechte wirkungsvoll durchzusetzen. Einen gleichwertigen Ersatz für die Präsenzschulungen stellen diese Formate aber nicht dar. Vor allem aber muss es Sache jedes Betriebsrats sein, das für ihn jeweils passende Schulungsformat auszuwählen. Eine Bevormundung durch den Arbeitgeber aus Kostengesichtspunkten ist abzulehnen.


Gesetzliche Neuregelungen 2021

Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club










Das neue Jahr bringt zahlreiche Regelungen mit, die im Arbeitsleben von Interesse sind. Ob Wirtschaftsförderungen oder Steuererleichterungen – auch 2021 geht es häufig ums Geld. Und natürlich zeigt die COVID-19-Pandemie auch 2021 ihre Auswirkungen. 

Arbeitslosengeld mit Sicherung

Im Rahmen des Beschäftigungssicherungsgesetzes kommt eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes: Bei Jobverlust trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung wie Kurzarbeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.

Arbeitsschutzkontrollgesetz für bessere Arbeitsbedingungen

Corona-Ausbrüche in Schlachthöfen haben 2020 dafür gesorgt, die dortigen Arbeitsbedingungen auf den Prüfstand zu stellen. Ergebnis ist das Arbeitsschutzkontrollgesetz in der Fleischindustrie, das Werkverträge und Leiharbeit untersagt. Neben dem weitgehenden Verbot von Werkverträgen und Zeitarbeit – laut NGG sollen Unternehmen der Fleischverarbeitung unter der Bedingung, dass ein Tarifvertrag Regelungen enthält, bis zu acht Prozent der Belegschaft in Leiharbeit beschäftigt sein dürfen – werden die Kontrollen von Arbeitsschutzvorschriften verschärft, inklusive fester Prüfquoten. Auch eine fälschungssichere digitale Erfassung von Arbeitszeiten sowie Mindeststandards für Sammelunterkünfte sind im Gesetz geregelt.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 4.0

Wenn eine Arbeitskraft krank wird, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Diese Bescheinigung setzt einen Besuch beim Arzt voraus oder aufgrund von Corona ein Telefonat. Mit dem komplizierten Papierweg ist ab 2021 Schluss. Der behandelnde Arzt übermittelt dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Zusätzlich zum digitalen Verfahren soll es zunächst parallel die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform geben. Ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen die elektronisch übermittelten Daten den Arbeitgebern digital zur Verfügung.

Berufskrankheitenliste erweitert

Das 7. SGB IV-Änderungsgesetz enthält unter anderem Änderungen im SGB VII mit Bezug auf das Recht der Berufskrankheiten. Dazu gehört unter anderem den Wegfall des Unterlassungszwangs, also das Verbot, die Tätigkeit, die in Zusammenhang mit der Erkrankung steht, weiter auszuüben. Vorgesehen sind auch Erleichterungen bei der Ursachenermittlung und die Förderung der Forschung zu Berufskrankheiten. Das Gesetz gebe der Unfallversicherung mehr Möglichkeiten, Daten über Belastungen bei der Arbeit zu bündeln und so ihr Wissen über die Ursachen von Berufskrankheiten zu vergrößern, heißt es von Seiten der Unfallkassen. Die Regelungen gelten ab 1.1.2021.

Betriebsrat darf weiter Video-Call nutzen

Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte in Werkstätten für behinderte Menschen, sind bis zum 30.06.2021 ausreichend, um gültige Beschlüsse zu fassen. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, Versammlungen, etwa Betriebsversammlungen, mittels audiovisueller Einrichtungen abzuhalten.

Betriebsrätestärkungsgesetz soll mehr Schutz bringen

Bundearbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat kurz vor dem Jahreswechsel 2020/2021 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vorgelegt. Damit soll die Gründung und die Wahl von Betriebsräten erleichtert und Behinderungen von Betriebsratswahlen erschwert werden. Unter anderem soll das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG künftig für Betriebe mit fünf bis 100 Beschäftigten verpflichtend sein. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten sollen Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können.

Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

Das Gesetz richtet ein Sondervermögen zur Finanzierung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ein. Der Bund zahlt in den Jahren 2020 und 2021 jeweils eine Milliarde Euro in das Sondervermögen ein für Länder-Finanzhilfen für den Ausbau von Betreuungsangeboten. Damit sollen Eltern Beruf und Familie leichter vereinbaren können. 2025 soll ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung kommen.

Grundrente für Geringverdiener

Seit Jahresbeginn erhalten rund 1,3 Millionen Menschen, die jahrzehntelang wenig verdient und verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, einen Zuschlag auf die Rente. Vor allem Frauen, die häufig in weniger gut bezahlten Berufen gearbeitet haben oder der Familie wegen nur in Teilzeit tätig waren, sollen profitieren. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt etwa 75 Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418 Euro betragen. Anspruch auf Grundrentenzuschlag besteht nach mindestens 33-jähriger Grundrentenzeit. Das sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbständigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Bei 35 Jahren oder mehr Grundrentenzeiten muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Im Einstiegsbereich ab 33 Jahren Grundrentenzeiten sind es zwischen 40 und 80 Prozent. Eigenes Einkommen und Partnereinkommen oberhalb bestimmter Freibeträge werden auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bis Ende 2022 automatisch etwa 26 Millionen Bestandsrenten und zahlt den Grundrentenzuschlag rückwirkend und ohne eine Antragstellung aus. Mit der Auszahlung der ersten Zuschläge ist voraussichtlich ab Mitte 2021 zu rechnen.

Homeoffice steuerlich begünstigt

Millionen Arbeitnehmer mussten wegen der Corona-Pandemie zum ersten Mal oder deutlich häufiger von zu Hause aus arbeiten. Das verursacht Kosten, etwa für Strom. Eine neue Steuerpauschale von 5 Euro je Tag soll Abhilfe schaffen, begrenzt auf höchstens 600 Euro im Jahr. Das Bundesfinanzministerium hat die damit verbundene Entlastung der Bürger auf eine Milliarde Euro beziffert.

Kurzarbeit bleibt als Wirtschaftshilfe

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sollen die Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft während der Corona-Krise fortgesetzt werden. Das Paket sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, wenn das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung stammt – dann beleibt es anrechnungsfrei. Zudem werden Zugangserleichterungen und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen bis Ende 2021 verlängert. Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, maximal bis zum 31.12.2021.

Mindestlohn wird angehoben

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2021 zunächst auf 9,50 Euro brutto je Stunde angehoben und steigt dann in weiteren Schritten zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, zum 1.1.2022 auf 9,82 Euro und zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro.

Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung wird digital

Die Pflicht zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung in Papierform ist Geschichte: Beschäftigte müssen nun beim Wechsel der Krankenkasse oder bei Neueinstellungen ihre Krankenkassenzugehörigkeit beim Arbeitgeber angeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren zu prüfen.

Pendlerpauschale angehoben

Seit dem 1.1.2021 gilt bei der Pendlerpauschale: Für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fallen weiterhin 30 Cent an. Ab Kilometer 21 können Pendler 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Die Pendlerpauschale kann weiterhin nur für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für Hin- und Rückweg. Die neuen Sätze gelten bis zum 31.12.2023. Nach diesem Stichtag können ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden, vorerst bis zum 31.12.2026.

Personalaufstockung für Altenpflege und Geburtshilfe

20.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege sowie neue Stellen für Hebammen in Krankenhäusern sieht das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege vor. Rund 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 700 weitere Stellen für Fachpersonal sollen geschaffen werden.

Personengesellschaften modern gestalten

Das Personengesellschaftsrecht wird modernisiert und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet werden. Damit werde das Recht fit für das 21. Jahrhundert gemacht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird der nicht rechtsfähigen GbR die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt. Sie ist an dem neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft ausgerichtet. Ein freiwilliges, öffentliches Register soll Informationen über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften enthalten. Will die GbR ein Grundstück erwerben, ist die Voreintragung im Gesellschaftsregister Voraussetzung für die Grundbucheintragung. Um die Rechtsverhältnisse der Angehörigen Freier Berufe wie Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte weiter zu flexibilisieren, können diese sich künftig auch als GmbH & Co. KG organisieren.

Pflegende Angehörige weiter unterstützen

Die Möglichkeit, bis zu 20 Arbeitstage nicht arbeiten zu müssen, um einen akut pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen, ist bis zum 31.03.2021 verlängert. Das umfasst auch eine Verlängerung der Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familien-Pflegezeitgesetz (FPfZG) wie beispielsweise eine kürzere Ankündigungsfrist der Familienpflegezeit oder die Möglichkeit der Ankündigung per Email.

Solidaritätszuschlag mit neuen Freigrenzen

Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt auf 16.956 Euro beziehungsweise auf 33.912 Euro. Dies hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen.

Sozialhilfe-Regelsätze und Grundsicherung angepasst

Staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung steigen ab Januar 2021. Alleinstehende erhalten dann 446 Euro im Monat – 14 Euro mehr als bisher. Die Leistungen  steigen aber auch in allen anderen Regelstufen.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2021


Alleinstehende / Alleinerziehende

446 Euro (+ 14 Euro)

Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften

401 Euro (+ 12 Euro)

Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)

357 Euro (+ 12 Euro)

nicht-erwerbstätige Erwachsene

unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern

357 Euro (+ 12 Euro)

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

373 Euro (+ 45 Euro)

Kinder von 6 bis 13 Jahren

309 Euro (+ 1 Euro)

Kinder von 0 bis 5 Jahren

283 Euro (+ 33 Euro)



Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für Mobiltelefone, um so den technischen Veränderungen Rechnung zu tragen. Außerdem trägt die Staatskasse die tatsächlichen – angemessenen – Kosten für Unterkunft und Heizung.

Zusatzbeitrag wird angepasst

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenkasse steigt um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent – was einen Gesamtbeitragssatz von 15,9 Prozent im Jahr 2021 ergibt. Die Krankenkassen müssen die Erhöhung aber nicht zwingend an ihre Mitglieder weitergeben, da sie den Prozentsatz für ihren Zusatzbeitrag individuell festlegen dürfen.

Quellen:
Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ver.di, NGG und DGB.

 

Arbeitsminister will Betriebsräte stärken

Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club







Mehr Mitbestimmung, besserer Kündigungsschutz, weniger Verantwortung beim Datenschutz: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Regelwerk vorgelegt, das Betriebsräten die Arbeit erleichtern und sie besser gegenüber dem Arbeitgeber positionieren soll. Ein Überblick über die geplanten Neuregelungen.

In der Begründung zu den geplanten Neuregelungen heißt es, die Bundesregierung habe es sich zum Ziel gesetzt, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu fördern und zu erleichtern und zugleich die Fälle der Behinderungen von Betriebsratswahlen zu reduzieren. Das ist so auch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien SPD und CDU/CSU festgelegt - die grundsätzliche Ausrichtung des Gesetzentwurfs dürfte also trotz der sozialdemokratischen Einfärbung bei den Regierungspartnern auf Einverständnis stoßen.

Behinderungen eindämmen

Der Schutz von Betriebsräten vor Repressalien durch Arbeitgeber – insbesondere im Vorfeld von Neugründungen und Betriebsratswahlen – ist besonders wichtig. Immer wieder üben Arbeitgeber Druck auf Beschäftigte und Wahlvorstände aus, sie bedrohen oder gar kündigen, wenn sie von ihrem gesetzlich verbrieften Recht auf Gründung eines Betriebsrats Gebrauch machen wollen. Diesem rechtswidrigen und antidemokratischen Treiben muss endlich ein Riegel vorgeschoben werden.

Betriebsrats-Behinderungen kein Einzelfall

Eine aktuelle Studie zeigt: Es kommt immer wieder zu arbeitgeberseitigen Maßnahmen gegen engagierte Betriebsräte. Rechtliche Reformen können dazu beitragen, Angriffe auf die Mitbestimmung wirksam einzudämmen. Die Studie, die in Zusammenarbeit der Technischen Universität Chemnitz und der Beratungsgesellschaft AFB mit Unterstützung der Hans-Böckler-Stiftung entstanden ist, schlägt unter anderem Verbesserungen beim Kündigungsschutz für Initiatoren von Betriebsratswahlen vor – nur einer der Punkte, die im Referentenentwurf des BMAS zu finden sind. Der sieht diesbezüglich vor, dass zur Vermeidung der Behinderung einer Betriebsratswahl die Zahl der geschützten Einladenden auf Sechs erhöht wird. Zudem sollen im Gründungsprocedere eines Betriebsrats die Einladenden zur Wahlversammlung einen besonderen Schutz vor außerordentlichen Kündigungen erhalten (§ 15 Abs. 3a und 3b KSchG).

Neuregelungen im Überblick

Zu den wichtigsten Neuregelungen insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gehören:

  • Die Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens für die Wahl des Betriebsrats (sowie für die Wahl der JAV). Für den Betriebsrat soll künftig das mit der Betriebsverfassungsgesetzreform von 2001 eingeführte vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG nicht nur in allen Betrieben mit fünf bis 50 Arbeitnehmern gelten, sondern künftig für Betriebe mit fünf bis 100 Beschäftigten verpflichtend sein. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten sollen Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können.
  • Die Eindämmung der Möglichkeit zur Wahlanfechtung soll mehr Rechtssicherheit bringen (§ 19 Abs. 3 BetrVG): Ist Grund der Anfechtung die Unrichtigkeit der Wählerliste und wurde dies zuvor nicht durch die rechtlich vorgesehene Möglichkeit zur Klärung eines solchen Wahlfehlers überprüft, soll das Anfechtungsrecht zugunsten der Rechtssicherheit eingeschränkt werden. Gleiches soll für den Arbeitgeber gelten, wenn die Unrichtigkeit der Wählerliste auf seinen Angaben beruht.
  • Mit der Neuregelung des § 129 BetrVG wird klargestellt, dass Präsenzsitzungen des Betriebsrats gegenüber Video- und Telefonkonferenzen zwar vorrangig sind, letztere aber entsprechend der aktuellen Corona-Sonderregelungen immer und krisenunabhängig möglich sein sollen. Der Betriebsrat kann die Ausgestaltung in seiner Geschäftsordnung festlegen. Damit sollen Hürden, die Menschen abhalten, sich im Betriebsrat zu engagieren, abgebaut werden.
  • Es wird klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können.
  • Um die Digitalisierung voranzutreiben, werden insbesondere im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) Neuregelungen angestrebt. So soll dem Betriebsrat beim Einsatz von KI und von Informations- und Kommunikationstechnik die Hinzuziehung eines Sachverständigen zustehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG), und die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl sollen auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer KI erstellt werden (§ 95 BetrVG).
  • Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat (§79a BetrVG) ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die Verarbeitung durch den Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben erfolgt.
  • Mit § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG wird ein neues Mitbestimmungsrecht eingeführt: »Ausgestaltung mobiler Arbeit«.

Recht auf Homeoffice könnte für Streit sorgen

Besonders wichtig ist die im Entwurf angekündigte Stärkung der Betriebsräte bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit. Mit dem neuen Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung von mobiler Arbeit hätten sie Mitspracherecht beispielsweise beim Arbeitsort. Eine identische Regelung war bereits im Mobile-Arbeit-Gesetz im Oktober vorgesehen und nach heftiger Kritik des Koalitionspartners CDU/CSU aus dem Entwurf gestrichen worden. Laut der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wollte sich Heil damit im Herbst die Zustimmung des Kanzleramts sichern. Es bleibt abzuwarten, wie die Reaktionen auf diese ungeliebte Regelung ausfallen werden.Und auch die geplanten KI-Normen, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen ohne weitere Prüfung als erforderlich ansehen, dürften auf Widerstand stoßen. Die Kritik, dass hierdurch unnötige Kosten verursacht würden, ist allerdings überzogen: Schließlich ist der Betriebsrat angehalten, mit Augenmaß zu agieren und den Arbeitgeber im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht über Gebühr finanziell zu belasten. Daher gilt für die geplanten Änderungen: Der Entwurf enthält zumindest einige wichtige Schritte zur Verbesserung der Mitbestimmung.

Quelle:

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz).

 

Unsere Seminare im Frühjahr 2021 (eine Auswahl)

01 - 05.03. 2021 Hessen Hotelpark Hohenroda
Aktuelles Arbeits- und Sozialrecht zur COVID-19 Pandemie
B 9: Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan
Gestärkt durch die Krise Neues Seminar!

B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
Arbeitsrecht 2: Entgelt, Arbeitszeit und Kündigung
JAV 1, JAV 2

Hier kannst du dich für die Seminare im März anmelden

 

 

 19 - 23.04.2021 Hessen Hotelpark Hohenroda
Aktuelles Arbeits- und Sozialrecht zur COVID-19 Pandemie
B 9: Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan
Gestärkt durch die Krise Neues Seminar!

B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
Arbeitsrecht 2,3
JAV 1,2
JAV und Betriebsrat

Hier kannst du dich für die Seminare im April anmelden

 

 

06.06. - 11.06.2021 Kühlungsborn
Aktuelles Arbeits- und Sozialrecht zur COVID-19 Pandemie
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
JAV 1,2, JAV und Betriebsrat
Aktuelles aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1, 2, 3
Stress Burnout und psychische Belastungen 1 + 2

Hier kannst du dich für die Seminare im Juni anmelden

 

 

28.06. - 02.07.2021 Hessen Hotelpark Hohenroda
Aktuelles Arbeits- und Sozialrecht zur COVID-19 Pandemie
Die Geschäftsführung des Betriebsrats
Protokollführung und Beschlussfassung
B 1: Einführung in die Betriebsratsarbeit
B 2: Anwendung der Mitbestimmungsrechte
B 3: Personelle Angelegenheiten
B 5: Betriebsversammlung + Rhetorik
B 6, B 7, B 8,
Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan neu!
Arbeitsrecht 2
Aktuelle Neuerungen im Arbeitsrecht
BEM 2: Betriebliches Eingliederungsmanagement erfolgreich durchführen
JAV 1, 2, 3, JAV und Betriebsrat
Arbeits- und Gesundheitsschutz 1, 2, 3
Stress Burnout und psychische Belastungen 1, 2

Hier kannst du dich für die Seminare im Juni anmelden