Das neue Jahr bringt zahlreiche Regelungen mit, die im Arbeitsleben von Interesse sind. Ob Wirtschaftsförderungen oder Steuererleichterungen – auch 2021 geht es häufig ums Geld. Und natürlich zeigt die COVID-19-Pandemie auch 2021 ihre Auswirkungen. Arbeitslosengeld mit Sicherung Im Rahmen des Beschäftigungssicherungsgesetzes kommt eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes: Bei Jobverlust trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung wie Kurzarbeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre. Arbeitsschutzkontrollgesetz für bessere Arbeitsbedingungen Corona-Ausbrüche in Schlachthöfen haben 2020 dafür gesorgt, die dortigen Arbeitsbedingungen auf den Prüfstand zu stellen. Ergebnis ist das Arbeitsschutzkontrollgesetz in der Fleischindustrie, das Werkverträge und Leiharbeit untersagt. Neben dem weitgehenden Verbot von Werkverträgen und Zeitarbeit – laut NGG sollen Unternehmen der Fleischverarbeitung unter der Bedingung, dass ein Tarifvertrag Regelungen enthält, bis zu acht Prozent der Belegschaft in Leiharbeit beschäftigt sein dürfen – werden die Kontrollen von Arbeitsschutzvorschriften verschärft, inklusive fester Prüfquoten. Auch eine fälschungssichere digitale Erfassung von Arbeitszeiten sowie Mindeststandards für Sammelunterkünfte sind im Gesetz geregelt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 4.0 Wenn eine Arbeitskraft krank wird, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Diese Bescheinigung setzt einen Besuch beim Arzt voraus oder aufgrund von Corona ein Telefonat. Mit dem komplizierten Papierweg ist ab 2021 Schluss. Der behandelnde Arzt übermittelt dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Zusätzlich zum digitalen Verfahren soll es zunächst parallel die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform geben. Ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen die elektronisch übermittelten Daten den Arbeitgebern digital zur Verfügung. Berufskrankheitenliste erweitert Das 7. SGB IV-Änderungsgesetz enthält unter anderem Änderungen im SGB VII mit Bezug auf das Recht der Berufskrankheiten. Dazu gehört unter anderem den Wegfall des Unterlassungszwangs, also das Verbot, die Tätigkeit, die in Zusammenhang mit der Erkrankung steht, weiter auszuüben. Vorgesehen sind auch Erleichterungen bei der Ursachenermittlung und die Förderung der Forschung zu Berufskrankheiten. Das Gesetz gebe der Unfallversicherung mehr Möglichkeiten, Daten über Belastungen bei der Arbeit zu bündeln und so ihr Wissen über die Ursachen von Berufskrankheiten zu vergrößern, heißt es von Seiten der Unfallkassen. Die Regelungen gelten ab 1.1.2021. Betriebsrat darf weiter Video-Call nutzen Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte in Werkstätten für behinderte Menschen, sind bis zum 30.06.2021 ausreichend, um gültige Beschlüsse zu fassen. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, Versammlungen, etwa Betriebsversammlungen, mittels audiovisueller Einrichtungen abzuhalten. Betriebsrätestärkungsgesetz soll mehr Schutz bringen Bundearbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat kurz vor dem Jahreswechsel 2020/2021 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vorgelegt. Damit soll die Gründung und die Wahl von Betriebsräten erleichtert und Behinderungen von Betriebsratswahlen erschwert werden. Unter anderem soll das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG künftig für Betriebe mit fünf bis 100 Beschäftigten verpflichtend sein. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten sollen Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können. Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter Das Gesetz richtet ein Sondervermögen zur Finanzierung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ein. Der Bund zahlt in den Jahren 2020 und 2021 jeweils eine Milliarde Euro in das Sondervermögen ein für Länder-Finanzhilfen für den Ausbau von Betreuungsangeboten. Damit sollen Eltern Beruf und Familie leichter vereinbaren können. 2025 soll ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung kommen. Grundrente für Geringverdiener Seit Jahresbeginn erhalten rund 1,3 Millionen Menschen, die jahrzehntelang wenig verdient und verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, einen Zuschlag auf die Rente. Vor allem Frauen, die häufig in weniger gut bezahlten Berufen gearbeitet haben oder der Familie wegen nur in Teilzeit tätig waren, sollen profitieren. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt etwa 75 Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418 Euro betragen. Anspruch auf Grundrentenzuschlag besteht nach mindestens 33-jähriger Grundrentenzeit. Das sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbständigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Bei 35 Jahren oder mehr Grundrentenzeiten muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Im Einstiegsbereich ab 33 Jahren Grundrentenzeiten sind es zwischen 40 und 80 Prozent. Eigenes Einkommen und Partnereinkommen oberhalb bestimmter Freibeträge werden auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bis Ende 2022 automatisch etwa 26 Millionen Bestandsrenten und zahlt den Grundrentenzuschlag rückwirkend und ohne eine Antragstellung aus. Mit der Auszahlung der ersten Zuschläge ist voraussichtlich ab Mitte 2021 zu rechnen. Homeoffice steuerlich begünstigt Millionen Arbeitnehmer mussten wegen der Corona-Pandemie zum ersten Mal oder deutlich häufiger von zu Hause aus arbeiten. Das verursacht Kosten, etwa für Strom. Eine neue Steuerpauschale von 5 Euro je Tag soll Abhilfe schaffen, begrenzt auf höchstens 600 Euro im Jahr. Das Bundesfinanzministerium hat die damit verbundene Entlastung der Bürger auf eine Milliarde Euro beziffert. Kurzarbeit bleibt als Wirtschaftshilfe Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sollen die Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft während der Corona-Krise fortgesetzt werden. Das Paket sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, wenn das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung stammt – dann beleibt es anrechnungsfrei. Zudem werden Zugangserleichterungen und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen bis Ende 2021 verlängert. Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, maximal bis zum 31.12.2021. Mindestlohn wird angehoben Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2021 zunächst auf 9,50 Euro brutto je Stunde angehoben und steigt dann in weiteren Schritten zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, zum 1.1.2022 auf 9,82 Euro und zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro. Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung wird digital Die Pflicht zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung in Papierform ist Geschichte: Beschäftigte müssen nun beim Wechsel der Krankenkasse oder bei Neueinstellungen ihre Krankenkassenzugehörigkeit beim Arbeitgeber angeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren zu prüfen. Pendlerpauschale angehoben Seit dem 1.1.2021 gilt bei der Pendlerpauschale: Für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fallen weiterhin 30 Cent an. Ab Kilometer 21 können Pendler 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Die Pendlerpauschale kann weiterhin nur für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für Hin- und Rückweg. Die neuen Sätze gelten bis zum 31.12.2023. Nach diesem Stichtag können ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden, vorerst bis zum 31.12.2026. Personalaufstockung für Altenpflege und Geburtshilfe 20.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege sowie neue Stellen für Hebammen in Krankenhäusern sieht das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege vor. Rund 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 700 weitere Stellen für Fachpersonal sollen geschaffen werden. Personengesellschaften modern gestalten Das Personengesellschaftsrecht wird modernisiert und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet werden. Damit werde das Recht fit für das 21. Jahrhundert gemacht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird der nicht rechtsfähigen GbR die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt. Sie ist an dem neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft ausgerichtet. Ein freiwilliges, öffentliches Register soll Informationen über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften enthalten. Will die GbR ein Grundstück erwerben, ist die Voreintragung im Gesellschaftsregister Voraussetzung für die Grundbucheintragung. Um die Rechtsverhältnisse der Angehörigen Freier Berufe wie Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte weiter zu flexibilisieren, können diese sich künftig auch als GmbH & Co. KG organisieren. Pflegende Angehörige weiter unterstützen Die Möglichkeit, bis zu 20 Arbeitstage nicht arbeiten zu müssen, um einen akut pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen, ist bis zum 31.03.2021 verlängert. Das umfasst auch eine Verlängerung der Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familien-Pflegezeitgesetz (FPfZG) wie beispielsweise eine kürzere Ankündigungsfrist der Familienpflegezeit oder die Möglichkeit der Ankündigung per Email. Solidaritätszuschlag mit neuen Freigrenzen Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt auf 16.956 Euro beziehungsweise auf 33.912 Euro. Dies hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen. Sozialhilfe-Regelsätze und Grundsicherung angepasst Staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung steigen ab Januar 2021. Alleinstehende erhalten dann 446 Euro im Monat – 14 Euro mehr als bisher. Die Leistungen steigen aber auch in allen anderen Regelstufen. Diese Regelsätze gelten ab Januar 2021
Alleinstehende / Alleinerziehende
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446 Euro (+ 14 Euro)
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Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften
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401 Euro (+ 12 Euro)
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Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)
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357 Euro (+ 12 Euro)
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nicht-erwerbstätige Erwachsene
unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
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357 Euro (+ 12 Euro)
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Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
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373 Euro (+ 45 Euro)
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Kinder von 6 bis 13 Jahren
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309 Euro (+ 1 Euro)
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Kinder von 0 bis 5 Jahren
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283 Euro (+ 33 Euro)
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