Präsenzseminare in Corona-Zeiten
Turbulenten Zeiten! Leider behindern zur Zeit viele Faktoren das früher so selbstverständliche und normale Durchführen von Präsenzseminaren: Die sich häufig ändernden staatlichen Pandemiebestimmungen wie Reise- und Kontaktverbote, das Beherbergungsverbot bei vielen Seminarhotels, die Reiseverbote durch den Arbeitgeber und das Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahlen durch die Verunsicherung der Teilnehmer und dadurch kurzfristige Seminarstornierungen. Sind Geschäftsreisen in Corona Zeiten erlaubt? Für Übernachtungen auf Geschäftsreisen gibt es derzeit meistens keine Beherbergungsverbote! Dazu zählen auch Seminarbesuche. Ist ein Seminarbesuch also immer möglich? Schulungen für betriebliche Interessenvertreter wie Betriebsräte, Schwerbehindertenvertreter, Jugend- und Auszubildendenvertretungen finden stets auf einer gesetzlichen Basis statt. Die grundsätzliche Voraussetzung dieser gesetzlichen Basis ist, dass die Schulung als „erforderlich“ im juristischen Sinn eingestuft wird. Daher sind alle von uns angebotenen Fortbildungen für die jeweiligen Teilnehmer nicht nur gewöhnliche Geschäftsreisen, sondern dürfen auch mit Blick auf die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Corona als „zwingend berufliche Reisen“ gelten. Ist ein negativer Corona-Test für Seminarbesuch erforderlich? Grundsätzlich erst mal nein. Falls für die Anreise zum Seminar ein Covid-19-Test erforderlich ist, kommen wir für die Kosten auf, wenn der Arbeitgeber oder die Krankenkasse diese nicht übernimmt. Wie gehe ich mit einem Dienstreiseverbot des Arbeitgebers um? Manche Arbeitgeber möchten ihre Arbeitnehmer nicht zu Seminaren fahren lassen, auch wenn Hygienekonzepte vorliegen. Wenn Ihr als Betriebsrat einen Beschluss gefasst habt, eine Präsenzschulung zu besuchen, dann kann Euer Arbeitgeber das nicht aufgrund seines Direktionsrechts verbieten. Die Entscheidung darüber, ob Ihr an einer erforderlichen Betriebsratsschulung teilnehmt, liegt in Eurem eigenen Ermessen. Als Betriebsrat müsst Ihr also eine eigene Ermessensentscheidung treffen. Wägt ab: Welche Bedenken hat der Arbeitgeber? Sind diese vielleicht durch die Sicherheitsvorkehrungen im Seminar schon ausreichend berücksichtigt? Neben den streng kontrollierten Hygienevorgaben in den Hotels sind natürlich auch unsere Seminarleitungen und Referenten vor Ort entsprechend geschult und stehen Euch vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung. Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber bis 15. März Unternehmen sind mindestens bis zum 15. März verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, soweit die Tätigkeit es zulässt. Das bestimmt die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Bundesarbeitsminister Heil (SPD) am 20.1.2021 erlassen hat.Wie das Bundesarbeitsministerium (BMAS) mitteilt, gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen uneingeschränkt weiter. Öffentliche wie private Arbeitgeber sind gehalten, die Kontakte am Arbeitsplatz möglichst zu reduzieren. Dazu gehören die bereits angeordneten Maßnahmen: Betriebe müssen die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen gewährleisten, auch in Kantinen- und Pausenräumen. Wo Begegnungen stattfinden, müssen Beschäftigte Mund-Nasen-Schutz tragen, soweit dies möglich ist. In Sanitärräumen müssen Arbeitgeber auch Flüssigseife und Handtuchspender bereitstellen. In den Räumen muss regelmäßiges Lüften gewährleistet sein. Das gilt bis 15. März: Zudem führt die Verordnung einige Neuerungen ein - zunächst befristet bis zum 15.03.2021:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten: Der Arbeitgeber muss Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten in der eigenen Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
- Arbeitnehmer*innen »sollten« das Angebot annehmen soweit sie können, sind aber nicht dazu verpflichtet.
- Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz:
- Müssen mehrere Personen einen Raum nutzen, müssen pro Person mindestens 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Können die Abstände nicht eingehalten werden oder ist mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Kontrollen und Sanktionen Im den »FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung« weist das Ministerium darauf hin, dass die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden können. Die »SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung« tritt 5 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Zeit steht den Arbeitgebern zur Vorbereitung der Umsetzung zur Verfügung. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Pressemitteilung vom 21.1.2021Die Verordnung bedarf gemäß § 18 Abs. 3 ArbSchG als befristete Verordnung in einer Pandemielage nicht der Zustimmung des Bundesrates, sie tritt daher mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Impfen ist immer noch freiwillig! 1. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich alle Beschäftigten gegen Corona impfen lassen? Nein, die Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist freiwillig. Das folgt aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, das sowohl verfassungs- als auch völkerrechtlich umfassend gewährleistet ist. Daher kann eine COVID-19-Impfpflicht auch nicht aus dem Infektionsschutzgesetz abgeleitet werden. Außerdem kann die Impfung weder tarifvertraglich noch in einer Betriebsvereinbarung und erst recht nicht im Arbeitsvertrag vorgeschrieben werden.Keinesfalls dürfen Arbeitgeber die Impfung von Beschäftigten einseitig anordnen; ihr Direktionsrecht lässt dies nicht zu. Üben Arbeitgeber gleichwohl Druck auf die Beschäftigten aus, sich gegen ihren freien Willen impfen zu lassen, kann dies im Einzelfall sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine erzwungene oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen herbeigeführte Einwilligung ist nicht mehr freiwillig und somit unwirksam. 2. Gelten für Ärzte und Pflegepersonal andere Maßstäbe? Bisher gibt es auch für die Beschäftigten im Gesundheitswesen keine gesetzliche Impfpflicht, anders als etwa bei der Masernimpfung mit dem Masernschutzgesetz. Gegen das Gesetz sind allerdings mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Allgemein lässt sich sagen, dass jede Impfung – sei sie auch noch so wirksam und sicher – einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sowie in die körperliche Unversehrtheit darstellt und im Einzelfall gerechtfertigt sein muss. Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage scheidet eine Impfpflicht für das medizinisches Personal jedenfalls aus. Die Selbstbestimmung über den eigenen Körper haben die Beschäftigten im Gesundheitsbereich nicht mit der Berufswahl aufgegeben. Übrigens trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Er darf seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten sowie seine Organisations- und Koordinationspflichten gegenüber Patient*innen und Pflegeheimbewohner*innen nicht auf die einzelnen Beschäftigten abwälzen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber - mit Verweis auf angeblich insoweit bestehende arbeitsschutzrechtliche Grundpflichten - ungeimpfte Beschäftigte nicht mehr an bestimmten Arbeitsplätzen einsetzen. Dabei sieht weder die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel der Bundesregierung eine Impfung als Teil der verpflichtenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen vor. Sollte der Arbeitgeber dennoch Mitarbeiter*innen den Zutritt zum Betrieb oder zu bestimmten Betriebsteilen verweigern, gerät er in Annahmeverzug. Das heißt: Die Beschäftigten haben gemäß § 615 BGB weiterhin Anspruch auf ihren Lohn, wenn sie ihre Arbeitskraft anbieten. 3. Spielt es eine Rolle, ob die Impfung »nur« den Geimpften vor einer Erkrankung oder auch andere vor einer Ansteckung schützt? Ja, der aktuell diskutierten Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen liegt die Annahme zu Grunde, dass auf diesem Wege Patient*innen sowie Pflegeheimbewohner*innen vor einer Ansteckung geschützt würden. Ob der Impfstoff tatsächlich zu einer Reduktion der Übertragung von SARS-CoV-2 führt oder lediglich schweren Krankheitsverläufen entgegenwirkt, konnte das Robert-Koch-Institut (RKI) bislang noch nicht abschließend klären. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat deshalb in ihrer Empfehlung zur COVID-19-Impfung vom 8. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen von diesbezüglichen Daten die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen auch nach einer Impfung eingehalten werden müssen.
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