BAG – 9 AZR 66/20
Urlaub verjährt nur nach Warnhinweisen des Arbeitgebers
Der Mindesturlaub verjährt innerhalb von drei Jahren, wenn der Arbeitgeber seine Warn- und Mitwirkungspflichten erfüllt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20
11.01.2023. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen sehen im Regelfall eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen erfahren hat oder hätte erfahren müssen, §§ 193, 199 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Diese Regelungen gelten auch für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist nicht in allen Fällen schon mit Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist.
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