Die Rolle des Betriebsrats bei der Implementierung flexibler Arbeitszeitmodelle


In der heutigen dynamischen Arbeitswelt gewinnen neue Managementkonzepte und Flexibilisierungsmodelle zunehmend an Bedeutung. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, ihre Arbeitszeitgestaltung an die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter sowie an die Anforderungen des Marktes anzupassen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Flexibilisierung der Arbeitszeit sind in Deutschland durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und tarifliche Vereinbarungen geregelt. Diese Gesetze und Vereinbarungen legen fest, wie Arbeitszeiten gestaltet werden können, um sowohl den Bedürfnissen der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 BetrVG Handlungsmöglichkeiten zur Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung sowie Durchsetzungsmöglichkeiten über Verhandlungsansprüche und Einigungsstellen sind entscheidend für die Implementierung flexibler Arbeitszeitmodelle.

Dieses Seminar beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Arbeitszeitflexibilisierung, die verschiedenen Modelle und die Rolle des Betriebsrats in diesem Prozess.
Teilnehmerinnen eines br-spezial Seminars

Seminar für Betriebsräte nach § 37.6 BetrVG

  • Neue Managementkonzepte und Flexibilisierungsmodelle
  • Rechtliche Rahmenbedingungen einer Arbeitszeitflexibilisierung
  • Das Arbeitszeitgesetz:
    • Höchstarbeitszeit
    • Ruhepausen
    • Nacht- und Schichtarbeit
    • Sonn- und Feiertagsarbeit
    • Ausnahmeregelungen
  • Tarifliche Begrenzungen:
    • Spannungsverhältnis Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung (TVG; § 77.3 BetrVG)
    • Tarifvorbehalt, Tarifüblichkeit, Tarifbindung
  • Flexibilisierungsmodelle, insbesondere:
    • Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, Planwochenarbeitszeit, Jahresarbeitszeit, Vertrauensarbeitszeit
  • Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats
  • Möglichkeiten der Gestaltung betrieblicher Arbeitszeitmodelle nach § 87 BetrVG
  • Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung
  • Durchsetzungsmöglichkeiten nach dem BetrVG
    • Verhandlungsanspruch, Einigungsstelle, Arbeitsgericht

Kostenübernahme

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