Die Rolle des Wirtschaftsausschusses im Betrieb und Konzern


Der Wirtschaftsausschuss spielt eine zentrale Rolle im Betrieb, in der Unternehmensgruppe und im Konzern, indem er gemäß den §§ 106 bis 108 BetrVG wichtige Aufgaben übernimmt. Zu seinen Informations- und Beratungsrechten gehört es, die Unternehmensentwicklung zu analysieren und die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Bei Konflikten kann der Wirtschaftsausschuss die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG einberufen, um Lösungen zu finden. Zudem ist er verpflichtet, Betriebsgeheimnisse zu wahren und die Geheimhaltungspflicht ernst zu nehmen, um sensible Informationen zu schützen. Eine wesentliche Aufgabe des Ausschusses ist die Krisenfrüherkennung im Betrieb, wobei er auf arbeitnehmerorientierte Kennziffern zurückgreift. Um seine Arbeit effektiv zu gestalten, benötigt der Wirtschaftsausschuss ein funktionierendes Informationssystem, das den Austausch von relevanten Daten fördert. Die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss ist entscheidend für eine erfolgreiche Interessenvertretung der Beschäftigten. In Betrieben mit Aufsichtsrat gibt es besondere Herausforderungen und Anforderungen an diese Zusammenarbeit, die es zu berücksichtigen gilt.
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Betriebsräte und alle Mitglieder des Wirtschaftsausschuss, die zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, haben einen Schulungsanspruch nach § 37.6 BetrVG. Diese Erforderlichkeit muss nicht besonders dargelegt werden. (BAG v. 6.11.1973-1 ABR 8/73; BAG v. 20.1.1976- 1 ABR 44/75; sowie auch LAG Hamm v. 8.8.1996- Sa 2016/95).

Alle anderen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben ebenfalls Rechtsanspruch.
Sie müssen sich im Sinne des § 107 Abs. 1 BetrVG weiterbilden, um ihre Aufgabe sach- und fachgerecht ausüben zu können.

  • Aufgaben des Wirtschaftsausschuss nach §§ 106 – 108 BetrVG im Betrieb, in der Unternehmensgruppe (GBR) und im Konzern.
  • Informations- und Beratungsrechte nach §§ 106,108 BetrVG im Betrieb, in der Unternehmensgruppe (GBR) und im Konzern.
  • Anrufung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG
  • Geheimhaltungspflicht und Betriebsgeheimnisse
  • Krisenfrüherkennung im Betrieb
  • Arbeitnehmerorientierte Kennziffern
  • Informationssystem für Wirtschaftsausschussarbeit
  • die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss
  • Besonderheiten der Zusammenarbeit bei Betrieben mit Aufsichtsrat

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