Betriebsräte und alle Mitglieder des Wirtschaftsausschuss, die zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, haben einen Schulungsanspruch nach § 37.6 BetrVG. Diese Erforderlichkeit muss nicht besonders dargelegt werden. (BAG v. 6.11.1973-1 ABR 8/73; BAG v. 20.1.1976- 1 ABR 44/75; sowie auch LAG Hamm v. 8.8.1996- Sa 2016/95).
Alle anderen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben ebenfalls Rechtsanspruch.
Sie müssen sich im Sinne des § 107 Abs. 1 BetrVG weiterbilden, um ihre Aufgabe sach- und fachgerecht ausüben zu können.
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Der Wirtschaftsausschuss spielt eine zentrale Rolle in Betrieben, Unternehmensgruppen und Konzernen, indem er gemäß den §§ 106 bis 108 BetrVG wichtige Aufgaben wahrnimmt. Zu seinen wesentlichen Informations- und Beratungsrechten gehört die Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens sowie die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer. In Konfliktsituationen hat der Wirtschaftsausschuss die Möglichkeit, die Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG einzuberufen, um Lösungen zu finden. Zudem ist der Ausschuss zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen verpflichtet und muss die Geheimhaltungspflicht ernst nehmen, um sensible Informationen zu schützen.
Eine der bedeutendsten Aufgaben des Wirtschaftsausschusses ist die Krisenfrüherkennung im Betrieb, wobei er auf arbeitnehmerorientierte Kennziffern zurückgreift, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Für eine effektive Arbeit benötigt der Ausschuss ein funktionierendes Informationssystem, das den Austausch von relevanten Daten erleichtert. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss ist entscheidend, um die Interessen der Beschäftigten erfolgreich zu vertreten. In Betrieben mit Aufsichtsrat bestehen besondere Herausforderungen und Anforderungen an diese Zusammenarbeit, die im Seminar ebenfalls thematisiert werden.
Das Seminar richtet sich an Betriebsräte nach § 37.6 BetrVG sowie an alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind. Diese haben einen Anspruch auf Schulung nach § 37.6 BetrVG, der nicht weiter begründet werden muss. Alle anderen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben ebenfalls einen anerkannten Rechtsanspruch auf Weiterbildung gemäß § 107 Abs. 1 BetrVG, um ihre Aufgaben sachgerecht ausüben zu können. Die Themen im Seminar umfassen die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses nach §§ 106 bis 108 BetrVG, die Informations- und Beratungsrechte, die Anrufung der Einigungsstelle, die Geheimhaltungspflicht sowie die Krisenfrüherkennung im Betrieb. Weitere Punkte sind arbeitnehmerorientierte Kennziffern, Informationssysteme für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses und die Besonderheiten der Zusammenarbeit in Betrieben mit Aufsichtsrat.