Aufbau- und Spezialseminare stehen dem Betriebsrat immer dann zu, wenn dazu ein besonderer betrieblicher Anlass gegeben ist. Gibt es zum Beispiel eine betriebliche Konfliktlage, für dass ein Betriebsratsmitglied Spezialwissen benötigt, ist der Besuch des Spezialseminars gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG „erforderlich“. Den besonderen betriebsbezogenen Anlass muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber gegenüber darlegen. Es reicht aber als Begründung, dass der Betriebsrat prüfen möchte, ob er sein Initiativrecht wahrnehmen will.
Ein Spezial- oder Vertiefungsseminar ist ferner dann erforderlich, wenn sich einzelne BR-Mitglieder im Rahmen ihrer BR-Arbeit mit speziellen Themen beschäftigen, z.B. weil sie Mitglied in einem Ausschuss sind (BAG vom 15.06.1976).
Die Häufigkeit eines Seminarbesuchs richtet sich nach der jeweiligen Erforderlichkeit! Ein zusätzlicher Bildungsurlaub ist gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG auf drei bis vier Wochen begrenzt.
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