BAG-Entscheidung: 6 AZR 204/23 vom 05.03.2024
Arbeitnehmerüberlassung - Offenlegung und Konkretisierung.
Tenor: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Juni 2023 – 3 Sa 1242/21 – wird zurückgewiesen.
Leitsatz: Die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG und der Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus.
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